Nach dem Tod ihres Mannes Ende 2019 erhielt eine heute über 80-jährige Walliserin im Dezember 2020 eine Dividende von 1,08 Millionen Franken aus der Immobiliengesellschaft ihres verstorbenen Ehemanns. Von diesem Betrag wurden 378'000 Franken als Verrechnungssteuer direkt an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführt. Die Frau beantragte später die Rückerstattung dieser Steuer – doch die kantonalen Behörden lehnten dies ab, weil sie die Dividende in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2020 nicht angegeben hatte.
Die Witwe argumentierte, ein von ihr beauftragter Anwalt habe die Steuerbehörden bereits über die Dividende informiert. Dieser hatte im Januar 2021 die Eidgenössische Steuerverwaltung schriftlich über die Aufteilung der Dividende unter den Erben in Kenntnis gesetzt. Die Witwe war der Ansicht, damit sei das Nötige getan worden und eine zusätzliche Meldung in ihrer persönlichen Steuererklärung sei nicht mehr erforderlich gewesen.
Die Gerichte folgten dieser Argumentation nicht. Entscheidend ist nach Schweizer Steuerrecht, ob das Versäumnis auf blosser Unachtsamkeit beruhte oder ob es absichtlich geschah. Nur bei einfacher Unachtsamkeit hätte die Witwe die Verrechnungssteuer trotz fehlender Deklaration zurückfordern können. Die Richter kamen jedoch zum Schluss, dass die Frau die Dividende bewusst verschwiegen hatte: Sie hatte eigens ein neues Bankkonto für den Empfang der Dividende eröffnet, kurz darauf über 280'000 Franken an Familienmitglieder überwiesen und wenige Monate später ihre Steuererklärung ausgefüllt – ohne das neue Konto, die Aktien oder die Dividende zu erwähnen. Angesichts dieser Umstände sei es nicht glaubwürdig, dass ihr die Auslassung nicht aufgefallen sei.
Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid. Weder das Alter der Frau noch ihr Kummer über den Tod ihres Mannes noch die Covid-Pandemie rechtfertigten es, von einer blossen Unachtsamkeit auszugehen. Die Witwe muss die Verfahrenskosten von 9'000 Franken tragen und erhält die Verrechnungssteuer von 378'000 Franken nicht zurück.