Ein Mann betrieb einen Schuldner beim Betreibungsamt Kloten für eine Forderung von rund 31'000 Franken. Das Betreibungsamt pfändete im März 2026, befragte den Schuldner zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen, stellte Anfragen bei mehreren Banken und vernahm den Schuldner zweimal ein. Da keine pfändbaren Vermögenswerte gefunden wurden, stellte das Betreibungsamt Ende April 2026 einen Verlustschein aus – ein Dokument, das bestätigt, dass die Schuld nicht eingetrieben werden konnte.
Der Gläubiger war damit nicht einverstanden. Er verlangte, das Betreibungsamt solle weitere Abklärungen vornehmen, insbesondere zu möglichen Pensionskassen- und Freizügigkeitsguthaben des Schuldners. Ausserdem beantragte er, diese Gelder vorsorglich zu sperren, und wollte den ausgestellten Verlustschein für ungültig erklären lassen. Er warf dem Schuldner vor, ein «notorischer Lügner» zu sein, der eine Unterstützungsbestätigung seiner Mutter gefälscht habe, und sah eine akute Gefahr, dass Vorsorgegelder veruntreut oder ins Ausland verschoben werden könnten.
Das Bezirksgericht Bülach und anschliessend das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Begehren des Gläubigers ab. Das Obergericht hielt fest, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörden verpflichtet seien, auf blosse Vermutungen hin detektivische Nachforschungen anzustellen. Die Hinweise des Gläubigers auf weitere Vermögenswerte seien reine Spekulation. Auch der Aufenthaltsstatus des Schuldners gebe keinen Anlass zu zusätzlichen Ermittlungen.
Vor Bundesgericht drang der Gläubiger ebenfalls nicht durch. Seine Eingabe setzte sich nicht inhaltlich mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, sondern beschränkte sich auf eine teils polemische Darstellung seiner eigenen Sichtweise. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein und auferlegte dem Gläubiger Gerichtskosten von 1'500 Franken.