Die Stadt Freiburg hatte gegen einen Mann ein Betreibungsverfahren eingeleitet und Steuerrückstände aus den Jahren 2010 und 2017 eingefordert. Der Schuldner wehrte sich dagegen und bestritt insbesondere die Steuerforderung aus dem Jahr 2010 mit der Begründung, er sei damals gar nicht in der Gemeinde Freiburg wohnhaft gewesen. Das erstinstanzliche Gericht gab ihm in diesem Punkt recht und verweigerte der Stadt die Vollstreckung für den Betrag von rund 10'800 Franken.
Das Kantonsgericht Freiburg hob diesen Entscheid jedoch auf und liess die Vollstreckung auch für die Steuerausstände aus dem Jahr 2010 zu. Es hielt fest, dass im Rahmen eines Betreibungsverfahrens nicht geprüft werden darf, ob eine Steuerforderung inhaltlich berechtigt ist. Entscheidend sei allein, ob ein gültiger und rechtskräftiger Steuerbescheid vorliege – und das war hier der Fall. Wer eine Steuerveranlagung anfechten wolle, müsse dies mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln tun, also mit einer Einsprache gegen den Steuerbescheid.
Dagegen gelangte der Schuldner ans Bundesgericht. Er brachte vor, der Steuerbescheid aus dem Jahr 2010 sei nichtig, und versuchte, neue Beweise einzureichen. Das Bundesgericht liess diese neuen Unterlagen jedoch nicht zu: Wer es versäumt, Beweise rechtzeitig im kantonalen Verfahren einzureichen, kann dies nicht nachträglich vor Bundesgericht nachholen. Auch inhaltlich überzeugte die Argumentation des Schuldners nicht. Das Gericht bestätigte, dass in einem Betreibungsverfahren ausschliesslich die Vollstreckbarkeit eines Titels – hier des Steuerbescheids – geprüft wird, nicht aber, ob die zugrunde liegende Forderung tatsächlich besteht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Schuldner Verfahrenskosten von 2'000 Franken. Der Mann muss nun beide Steuerbeträge begleichen: rund 5'160 Franken für das Jahr 2017 sowie rund 10'810 Franken für das Jahr 2010, jeweils zuzüglich Zinsen.