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Querulatorischer Mieter scheitert erneut vor Gericht

Ein ehemaliger Mieter versuchte zum wiederholten Mal, ein früheres Urteil anzufechten. Die Richter traten auf sein Gesuch nicht ein und auferlegten ihm die Kosten.

Publikationsdatum: 06. August 2026

Ein Mann war bis Ende August 2024 Mieter einer Wohnung. Seine ehemalige Vermieterin leitete daraufhin ein Schlichtungsverfahren ein. Der Mieter wehrte sich gegen die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung und beantragte unter anderem eine Verschiebung des Termins – was die Schlichtungsstelle ablehnte. Akteneinsicht erhielt er dennoch.

In der Folge zog der Mieter den Fall durch mehrere Instanzen. Das Kantonsgericht St. Gallen trat auf seine Beschwerde nicht ein, und auch das Bundesgericht liess seine Eingabe im April 2026 nicht zu. Daraufhin stellte der Mieter im Mai 2026 ein weiteres Gesuch: Er verlangte eine Überprüfung des bundesgerichtlichen Urteils vom April 2026. Dabei handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, mit dem ein bereits gefälltes Urteil unter engen Voraussetzungen – etwa wegen Verfahrensfehlern oder übersehener Tatsachen – neu beurteilt werden kann.

Das Bundesgericht trat auch auf dieses Gesuch nicht ein. Der Mieter hatte unter anderem beanstandet, dass Bundesrichter Hurni am früheren Verfahren mitgewirkt habe, und daraus einen Ausstandsgrund abgeleitet. Das Gericht hielt dem entgegen, dass die blosse Mitwirkung an früheren Urteilen keinen Ausstandsgrund darstellt. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Mieter bereits in zahlreichen früheren Verfahren auf diese Rechtslage hingewiesen worden war. Das Gericht hielt ausdrücklich fest, dass weitere Eingaben in derselben Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.

Das Gesuch des Mieters um Befreiung von den Gerichtskosten wurde ebenfalls abgewiesen, weil sein Begehren von vornherein als aussichtslos galt. Er muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 4F_11/2026

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