Symbolbild

Direktorin der Stadt Genf wird trotz Einspruch entlassen

Eine Abteilungsdirektorin der Stadt Genf wurde wegen wiederholter Pflichtverletzungen entlassen. Die obersten Richter bestätigten die Kündigung.

Publikationsdatum: 06. August 2026

Eine Frau, die seit 2015 als Direktorin des Sicherheits- und Sportdepartements der Stadt Genf tätig war, verlor nach einer langen Auseinandersetzung ihren Job. Nachdem sie 2021 an Covid-19 erkrankt war und danach die Arbeit schrittweise wieder aufgenommen hatte, kam es zu zunehmenden Spannungen mit Vorgesetzten und Mitarbeitenden. Im Oktober 2021 eskalierte der Konflikt in einem handfesten Streit mit der zuständigen Stadträtin. Die Stadt Genf suspendierte die Direktorin daraufhin im Januar 2022 sofort und leitete eine interne Untersuchung ein.

Ein unabhängiger Anwalt befragte im Rahmen dieser Untersuchung 22 Zeuginnen und Zeugen. Sein Bericht vom März 2023 hielt fest, dass zahlreiche Personen eine deutliche Veränderung im Verhalten der Direktorin seit ihrer Rückkehr aus dem Krankenstand beobachtet hatten. Ihr wurde vorgeworfen, gegenüber Mitarbeitenden und Vorgesetzten wiederholt respektlos aufgetreten zu sein und damit ihre Dienstpflichten verletzt zu haben. Eine Mitarbeiterin soll durch das Verhalten der Direktorin über Jahre hinweg sogar körperliche und psychische Schäden erlitten haben.

Im Februar 2025 kündigte die Stadt Genf das Arbeitsverhältnis mit der Direktorin per Ende August 2025 – wegen ungenügender Leistungen und wiederholter Pflichtverletzungen. Die Direktorin wehrte sich dagegen und verlangte ihre Wiedereinstellung. Sie beanstandete unter anderem, dass wichtige Zeugen nicht nochmals befragt und bestimmte Dokumente nicht beigezogen worden seien. Das Genfer Verwaltungsgericht wies ihre Klage ab und bestätigte die Kündigung.

Das Bundesgericht stützte diesen Entscheid. Es befand, dass die kantonalen Richter weder bei der Beweiswürdigung noch bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kündigung in willkürliche Entscheidungen verfallen seien. Eine Versetzung in eine andere Stelle wäre laut Gericht illusorisch gewesen, da die Verhaltensprobleme damit lediglich in eine andere Abteilung verlagert worden wären. Auch der Umstand, dass die Direktorin bis 2020 gute Leistungen erbracht hatte und zum Zeitpunkt der Kündigung 50 Jahre alt war, änderte nichts am Ergebnis: Das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Dienstbetrieb überwog.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_745/2025

Zurück zur Hauptseite