Die Schweizerische Eidgenossenschaft leitete gegen einen Mann eine Betreibung ein. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erlaubte der Eidgenossenschaft im Oktober 2025, die Betreibung fortzusetzen – der Mann hatte keinen rechtlich anerkannten Grund vorgebracht, der dagegen gesprochen hätte. Dagegen wehrte sich der Mann beim Obergericht des Kantons Bern, das seine Einwände im März 2026 ebenfalls abwies.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Seine Eingabe genügte jedoch den formellen Anforderungen nicht: Er begründete seine Eingabe nicht ausreichend. Das Bundesgericht trat deshalb gar nicht erst auf den Fall ein – das heisst, es prüfte die inhaltlichen Argumente des Mannes nicht einmal.
Der Mann hatte zudem beantragt, dass ihm die Gerichtskosten erlassen werden, weil er sich das Verfahren finanziell nicht leisten könne. Auch dieses Gesuch wurde abgelehnt, da das Vorgehen von Anfang an als aussichtslos galt. Die Gerichtskosten von 500 Franken muss er selbst tragen.
Der Fall zeigt, dass es nicht reicht, vor Bundesgericht lediglich Einwände zu erheben – wer dort Gehör finden will, muss seine Kritik am vorinstanzlichen Urteil klar und konkret begründen. Fehlt diese Begründung, wird die Eingabe ohne inhaltliche Prüfung abgewiesen.