Ein Mann, der in einem früheren Verfahren wegen Betrugs verurteilt worden war, erstattete Anzeige gegen den damals zuständigen Staatsanwalt sowie gegen weitere unbekannte Personen, darunter eine Krankenwagen-Besatzung. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich lehnte es im Dezember 2025 ab, überhaupt ein Strafverfahren zu eröffnen. Der Verurteilte zog diesen Entscheid ans Zürcher Obergericht weiter – ohne Erfolg.
Das Obergericht bestätigte im April 2026, dass kein Strafverfahren eröffnet wird. Es hielt fest, dass eine Anzeige gegen unbekannte Personen zwar grundsätzlich möglich sei, der Anzeigeerstatter aber einen hinreichend konkreten Sachverhalt schildern müsse, aus dem sich ein Anfangsverdacht ergebe. Daran fehlte es hier. Auch das Gesuch um kostenlose Rechtshilfe lehnte das Obergericht ab.
Der Verurteilte gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Er machte unter anderem geltend, kurz nach Einreichung seiner Beschwerde habe er erfahren, dass der leitende Staatsanwalt der ursprünglich zuständigen Behörde selbst empfohlen hatte, die Anzeige aus Befangenheitsgründen an eine andere Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Das Bundesgericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten: Der Verurteilte habe nicht dargelegt, dass das Obergericht ohne Kenntnis dieses Umstands entschieden habe.
Die Einzelrichterin am Bundesgericht trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Sie befand, der Verurteilte sei schon grundsätzlich nicht berechtigt, eine solche Beschwerde einzureichen, weil ihm kein zivilrechtlicher Anspruch gegen den angezeigten Staatsanwalt zustehe. Zudem sei die Eingabe in Teilen querulatorisch. Der Verurteilte muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst bezahlen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen.