In der Nacht vom 23. auf den 24. Dezember 2017 lockten ein damals 19-jähriger Kosovare und sein Mitbeschuldigter eine 16-jährige Jugendliche in eine Wohnung in der Westschweiz. Das Mädchen litt an schweren psychischen Störungen und war mehrfach hospitalisiert worden. Die beiden Männer nutzten ihre psychische Fragilität, ihr junges Alter und die für sie völlig fremde Umgebung aus, um sie zu sexuellen Handlungen zu zwingen – darunter Penetrationen und Fellationen, die sie dabei filmten. Das Opfer erstattete noch am selben Tag Anzeige.
Das Waadtländer Kantonsgericht verurteilte den Kosovaren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und verwies ihn für fünf Jahre des Landes. Dagegen wehrte er sich vor Bundesgericht: Er bestritt, dass das Mädchen tatsächlich unfähig gewesen sei, Widerstand zu leisten, und verlangte eine bedingte Strafe sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Ausserdem beantragte er, eine psychiatrische Begutachtung des Opfers anzuordnen.
Das Bundesgericht wies alle Einwände ab. Es hielt fest, dass das Opfer aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankungen, seiner emotionalen Labilität und der besonderen Umstände – allein, nachts, in einer fremden Stadt, zwei älteren Männern gegenüber – nicht in der Lage war, einen wirksamen Willen zur Ablehnung zu bilden oder zu äussern. Die Richter stellten auch fest, dass der Verurteilte um die Verletzlichkeit des Mädchens wusste: Er hatte mit ihr über ihre Suizidgedanken geschrieben und sie laut eigener Aussage als «jemanden mit Problemen» wahrgenommen. Eine zusätzliche psychiatrische Expertise sei nicht nötig gewesen, da die vorhandenen Akten ausreichend Aufschluss über den Zustand des Opfers gaben.
Die Landesverweisung bestätigten die Richter ebenfalls. Zwar lebt der Verurteilte seit seinem zweiten Lebensjahr in der Schweiz und hat zwei Kleinkinder hier. Doch seine Integration gilt als schlecht: Er hat weder einen Schulabschluss noch eine abgeschlossene Ausbildung, und er hat Schulden von über 60'000 Franken. Zudem zeigte er keinerlei Reue. Angesichts der Schwere der Tat und seiner Vorstrafen überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausweisung sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz.