Ein Mann hatte einer Aktiengesellschaft im Jahr 2018 ein Darlehen von fünf Millionen Franken gewährt. Die AG verpflichtete sich, das Geld zurückzuzahlen und dem Gläubiger zusätzlich eine einmalige Provision von 500'000 Franken zu entrichten. Als die AG ihren Verpflichtungen nicht nachkam, leitete der Gläubiger im April 2024 ein Betreibungsverfahren ein – ein formelles Verfahren zur Eintreibung von Schulden.
Die AG wehrte sich dagegen und versuchte vor Gericht festzustellen, dass die Forderungen nicht bestünden. Das Bezirksgericht Luzern wies die Klage im April 2025 ab. Auch das Kantonsgericht Luzern bestätigte dieses Urteil im März 2026 und erklärte die Forderungen damit als definitiv vollstreckbar.
Daraufhin gelangte die AG ans Bundesgericht. Dort fiel auf, dass die Beschwerde nach eigener Aussage der AG «zur Einsparung von Kosten mit Hilfe von KI erstellt» worden war. Die Richter liessen offen, ob eine solche Beschwerde grundsätzlich zulässig ist – denn sie scheiterte ohnehin daran, dass sie die gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung nicht erfüllte. So setzte sich die AG etwa nicht mit der zentralen Feststellung des Kantonsgerichts auseinander, wonach sie die Fälligkeit der Schuld in einem eigenen Schreiben vom April 2020 selbst anerkannt hatte. Stattdessen bezeichnete sie die Schlussfolgerungen der Vorinstanz pauschal als willkürlich, ohne dies im Einzelnen zu belegen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte der AG Gerichtskosten von 2'000 Franken. Die Darlehensforderung von fünf Millionen Franken zuzüglich Zinsen sowie die Provision von 500'000 Franken sind damit rechtskräftig vollstreckbar.