Nach einem Verkehrsunfall reichte ein Mann im Jahr 2019 beim Bezirksgericht Hochdorf eine Klage ein. Er forderte von einer Versicherungsgesellschaft Schadenersatz in der Höhe von rund 1,24 Millionen Franken zuzüglich Zinsen. Das Bezirksgericht wies die Klage Ende 2024 vollumfänglich ab.
Der Kläger zog den Fall ans Kantonsgericht Luzern weiter. Dort beantragte er zunächst, das Verfahren auf Kosten des Staates führen zu dürfen, da er die Anwalts- und Gerichtskosten offenbar nicht selbst tragen konnte. Das Kantonsgericht lehnte dieses Gesuch im Juli 2025 ab. Im April 2026 trat es dann auch auf die eigentliche Berufung nicht ein – das heisst, es prüfte den Fall inhaltlich gar nicht erst.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Dort scheiterte er ebenfalls, und zwar aus einem formalen Grund: Seine Eingabe genügte den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss klar und nachvollziehbar begründet sein, damit das Gericht sie überhaupt prüfen kann. Da dies nicht der Fall war, trat der zuständige Präsident im vereinfachten Verfahren auf die Eingabe nicht ein.
Auch das Gesuch, das Verfahren vor Bundesgericht auf Staatskosten führen zu dürfen, wurde abgewiesen – weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Verfahrenskosten von 800 Franken muss der Kläger selbst tragen.