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Genfer Firma muss Steuererleichterungen von zehn Jahren zurückzahlen

Eine Genfer Firma verlagerte nach einer Umstrukturierung wesentliche Tätigkeiten ins Ausland. Damit muss sie die über zehn Jahre erhaltenen Steuererleichterungen vollständig zurückzahlen.

Publikationsdatum: 06. August 2026

Der Kanton Genf hatte einem Unternehmen einer internationalen Unternehmensgruppe ab 2011 für zehn Jahre eine teilweise Steuerbefreiung gewährt. Voraussetzung war, dass die Firma ihre Aktivitäten dauerhaft im Kanton behält und ausbaut. Die Vereinbarung enthielt eine sogenannte Rückforderungsklausel: Falls das Unternehmen seinen Sitz verlegt oder einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeiten aus dem Kanton abzieht, müssen alle erlassenen Steuern nachbezahlt werden – auch noch bis fünf Jahre nach Ablauf der Erleichterungen.

Ab Januar 2023 reorganisierte die Firma ihre Schweizer Aktivitäten grundlegend. Wesentliche Führungs- und Strategiefunktionen wurden auf eine deutsche Schwestergesellschaft übertragen. Das Unternehmen wurde fortan nur noch als sogenannter «Limited-Risk-Distributor» tätig, also als einfacher Vertriebspartner ohne eigene strategische Entscheidungsmacht. Der Kanton Genf aktivierte daraufhin die Rückforderungsklausel und verlangte die vollständige Nachzahlung aller Steuererleichterungen für die Jahre 2011 bis 2020.

Das Unternehmen wehrte sich gegen diesen Entscheid und argumentierte, es habe nach wie vor alle Verkäufe auf dem Schweizer Markt abgewickelt und die Zahl der Mitarbeitenden sei nur geringfügig gesunken. Die Genfer Gerichte wiesen diese Sichtweise jedoch zurück. Konkrete Zahlen belegten eine massive Verlagerung: Die Stellen mit dem höchsten Mehrwert – sogenannte Hauptsitzfunktionen – nahmen um über 43 Prozent ab, der Gewinn sank nach der Umstrukturierung um rund 64 Prozent, und der geschätzte Unternehmenswert fiel um fast 76 Prozent.

Das Bundesgericht bestätigte nun dieses Urteil. Die kantonalen Gerichte hätten die Rückforderungsklausel nicht willkürlich ausgelegt. Das Unternehmen habe einen überwiegenden Teil seiner Tätigkeiten ins Ausland verlagert und damit die Erwartungen des Kantons unterlaufen, der mit der Steuererleichterung auf eine dauerhafte Präsenz der Firma gesetzt hatte. Die Gerichtskosten von 55'000 Franken trägt das Unternehmen.

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Urteilsnummer: 9C_725/2024

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