Symbolbild

Anwohner darf nicht vor seinem Haus parkieren

Die Gemeinde Troinex GE hat das Parkieren auf einem Strassenabschnitt verboten. Ein Anwohner scheiterte mit seinem Widerstand dagegen vor allen Instanzen.

Publikationsdatum: 06. August 2026

Ein Bewohner des Chemin de Lullin in der Genfer Gemeinde Troinex wehrte sich gegen ein kommunales Parkierverbot auf dem Strassenabschnitt vor seinem Haus. Die Gemeinde hatte das Verbot im Juni 2024 erlassen, um die Sicherheit auf dem schmalen, trottoirlosen Quartiersträsschen zu verbessern und das Nebeneinander von Fussgängern, Velofahrenden und Autos zu gewährleisten. Faktisch hatte es auf diesem Abschnitt ohnehin keine markierten Parkfelder gegeben; das Verbot schuf damit rechtliche Klarheit über einen bereits bestehenden Zustand.

Der Anwohner machte geltend, er sei besonders stark betroffen, weil er seine gehbehinderte Enkelin nicht mehr direkt vor dem Haus parkieren lassen könne. Er argumentierte zudem, die Massnahme sei unverhältnismässig. Die Gerichte liessen jedoch offen, ob er überhaupt berechtigt war, gegen das Verbot vorzugehen – denn er verfügt über private Parkplätze im Wohnquartier, und in unmittelbarer Nähe seines Hauses stehen noch mindestens drei öffentliche Parkfelder zur Verfügung.

In der Sache selbst rügte der Anwohner, das kantonale Gericht habe seinen Verhältnismässigkeitseinwand nicht ausreichend begründet und sich auf Kartendaten eines Geoinformationssystems gestützt, ohne ihm dazu das Wort zu erteilen. Beides liess das Bundesgericht nicht gelten: Die Begründung des Urteils sei zwar knapp, aber ausreichend gewesen. Und die verwendeten Geodaten – Luftbilder, Strassenmasse und Erschliessungspläne – gelten als allgemein bekannte Tatsachen, über die keine gesonderte Stellungnahme eingeholt werden muss. Zudem hatte der Anwohner die Fragen der Strassenbreite und der künftigen Verkehrszunahme bereits vor der ersten Instanz thematisieren können.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Anwohner Gerichtskosten von 2000 Franken. Das Parkierverbot auf dem Chemin de Lullin bleibt damit in Kraft.

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Urteilsnummer: 1C_723/2025

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