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Gemeindeangestellte bleibt nach langer Krankheit entlassen

Die Gemeinde Renens entliess eine Verwaltungsangestellte wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit. Die Bundesrichter bestätigten die Kündigung als rechtmässig.

Publikationsdatum: 06. August 2026

Eine Verwaltungsangestellte der Gemeinde Renens im Kanton Waadt war seit November 2023 vollständig arbeitsunfähig. Bereits in den Monaten zuvor hatte sie wiederholt krankheitsbedingt gefehlt. Der Vertrauensarzt der Versicherung der Gemeinde kam zum Schluss, dass die Frau ab Mai 2024 wieder arbeitsfähig wäre – zumindest bei einem anderen Arbeitgeber. Die Gemeinde stellte daraufhin die Lohnzahlungen ein.

Im Oktober 2024 leitete die Angestellte ein Schlichtungsverfahren ein, klagte auf ausstehende Lohnzahlungen und warf der Gemeinde Mobbing vor. Kurz darauf kündigte die Gemeinde das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung per 30. Oktober 2024. Als Grund nannte sie, die Angestellte erfülle die Voraussetzungen für ihre Stelle nicht mehr, weil sie dauerhaft nicht in der Lage sei, ihre Aufgaben wahrzunehmen. Die Angestellte focht die Kündigung beim Waadtländer Kantonsgericht an – ohne Erfolg.

Vor Bundesgericht machte die Frau geltend, die Kündigung sei unrechtmässig gewesen. Sie argumentierte unter anderem, die Gemeinde hätte nicht sofort kündigen dürfen, sondern hätte zunächst mildere Massnahmen prüfen müssen, etwa eine Anpassung des Aufgabenbereichs oder eine Versetzung. Zudem sah sie in der zeitlichen Nähe zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens einen Hinweis auf schlechten Glauben der Gemeinde.

Das Bundesgericht wies diese Argumente ab. Es hielt fest, dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ein sachlich gültiger Kündigungsgrund im öffentlichen Personalrecht ist – auch ohne Verschulden der betroffenen Person. Ein ärztliches Attest vom September 2025 hatte zudem bestätigt, dass keine Tätigkeit mit dem Gesundheitszustand der Frau vereinbar sei und eine dauernde Arbeitsunfähigkeit wahrscheinlich sei. Unter diesen Umständen erschienen mildere Massnahmen als widersprüchlich. Die Kündigung wurde als verhältnismässig und rechtmässig bestätigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte das Gericht ab, reduzierte die Verfahrenskosten von 500 Franken aber angesichts der finanziellen Lage der Frau.

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Urteilsnummer: 1C_39/2026

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