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Stadt Zürich darf keine tiefere Mäklerprovision bei Liegenschaftsverkauf abziehen

Eine Immobilienfirma verkaufte drei Mehrfamilienhäuser in Zürich. Die Stadt wollte nur 1,5 % Mäklerprovision anerkennen – die Richter bestätigen 2 %.

Publikationsdatum: 06. August 2026

Eine Zürcher Immobiliengesellschaft verkaufte im Jahr 2018 drei Mehrfamilienhäuser in der Stadt Zürich für 22,5 Millionen Franken. Bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer – einer Steuer auf den Gewinn aus dem Verkauf von Liegenschaften – stritt die Gesellschaft mit der Stadt Zürich darüber, welche Kosten vom Verkaufserlös abgezogen werden dürfen. Konkret ging es um die Höhe der Mäklerprovision, also die Entschädigung für den Immobilienvermittler.

Die Stadt Zürich wollte beim Verkaufserlös von über 10 Millionen Franken nur eine Mäklerprovision von 1,5 Prozent als üblich anerkennen. Die Immobilienfirma hingegen beanspruchte den Abzug von 2 Prozent. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gab der Firma recht und hielt fest, dass im Kanton Zürich seit Langem eine Mäklerprovision von 2 Prozent als üblich gelte. Von dieser Praxis dürfe nur abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorlägen und diese konkret nachgewiesen würden. Die Stadt Zürich habe solche besonderen Umstände nicht ausreichend belegt.

Die Stadt Zürich zog den Fall ans Bundesgericht und bestand darauf, dass bei grossen Verkaufserlösen tiefere Provisionen marktüblich seien. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass die Festlegung der üblichen Mäklerprovision im Ermessen der Kantone liegt. Das Verwaltungsgericht habe das kantonale Recht korrekt angewendet und die langjährige Praxis, wonach 2 Prozent als üblich gelten, nicht willkürlich ausgelegt. Die Stadt habe keine konkreten und repräsentativen Belege geliefert, die eine Abweichung von dieser Praxis gerechtfertigt hätten.

Das Bundesgericht wies die Klage der Stadt Zürich ab. Die Immobilienfirma darf somit eine Mäklerprovision von 2 Prozent vom steuerbaren Grundstückgewinn abziehen, was die Steuerlast gegenüber der ursprünglichen Berechnung der Stadt Zürich leicht reduziert. Die Gerichtskosten von 3000 Franken trägt die Stadt Zürich.

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Urteilsnummer: 9C_706/2025

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