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Zeugin muss nicht aussagen – und bekommt Entschädigung

Eine Frau sollte als Zeugin vor Gericht aussagen, zog ihre Beschwerde dagegen aber zurück. Der Bund muss ihr nun 1500 Franken zahlen.

Publikationsdatum: 06. August 2026

Eine Frau war vom Bundesstrafgericht vorgeladen worden, um in einem Strafverfahren als Zeugin auszusagen. Sie wehrte sich dagegen und verlangte, stattdessen als sogenannte Auskunftsperson befragt zu werden – eine Rolle mit weniger weitreichenden rechtlichen Pflichten als jene einer Zeugin. Gleichzeitig beantragte sie, dass sie bis zum Entscheid über ihre Beschwerde nicht einvernommen werden dürfe.

Das Bundesgericht entsprach diesem Antrag vorläufig. Noch bevor es jedoch inhaltlich über die Frage entscheiden konnte, erledigte sich die Sache von selbst: Das Bundesstrafgericht führte die Hauptverhandlung durch, verzichtete vollständig auf eine Befragung der Frau und eröffnete am 20. Mai 2026 das Urteil. Die Vorladung wurde damit hinfällig.

Daraufhin zog die Frau ihre Beschwerde zurück, da es nichts mehr zu entscheiden gab. Das Bundesgericht schrieb das Verfahren als gegenstandslos ab. Da das Bundesstrafgericht als staatliche Behörde gehandelt hatte, wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Bei der Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, stellte das Bundesgericht fest, dass das Bundesstrafgericht die Gegenstandslosigkeit verursacht hatte – indem es die Frau letztlich gar nicht befragte und damit ihrem Anliegen vollumfänglich entsprach. Deshalb muss der Bund, vertreten durch die Bundesanwaltschaft, der Frau eine Entschädigung von 1500 Franken für ihre Anwaltskosten bezahlen.

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Urteilsnummer: 7B_618/2026

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