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Zeugin muss nicht aussagen – und bekommt Entschädigung

Eine Frau sollte als Zeugin vor Gericht aussagen, wogegen sie sich wehrte. Das Verfahren erledigte sich von selbst – und die Eidgenossenschaft muss ihr 1500 Franken zahlen.

Publikationsdatum: 06. August 2026

Eine Frau wurde vom Bundesstrafgericht als Zeugin zu einer Hauptverhandlung vorgeladen. Sie wehrte sich dagegen und verlangte, stattdessen als sogenannte Auskunftsperson befragt zu werden – eine Rolle mit weniger weitreichenden rechtlichen Pflichten als die einer Zeugin. Gleichzeitig beantragte sie, dass sie bis zum Entscheid über ihre Eingabe nicht als Zeugin einvernommen werden dürfe.

Diesem Antrag wurde zunächst entsprochen. Kurz darauf teilte das Bundesstrafgericht jedoch mit, dass die Hauptverhandlung bereits stattgefunden hatte und das Urteil am 20. Mai 2026 gesprochen worden war – ohne dass die Frau überhaupt befragt worden war. Ihre Vorladung war am selben Tag, an dem die vorläufige Schutzanordnung erging, zurückgezogen worden.

Da die Frau damit ihr Ziel vollständig erreicht hatte, zog sie ihre Eingabe beim Bundesgericht zurück. Das Verfahren wurde daraufhin als gegenstandslos abgeschrieben. Bei der Frage, wer die Kosten zu tragen hat, stellten die Richter fest, dass das Bundesstrafgericht die Situation verursacht hatte: Es hatte die Frau zunächst als Zeugin vorgeladen, sie dann aber gar nicht befragt und das Urteil ohne ihre Aussage gefällt.

Weil das Bundesstrafgericht als staatliche Behörde handelte, wurden keine Gerichtskosten erhoben. Die Frau hingegen hatte sich anwaltlich vertreten lassen und Aufwand betrieben. Deshalb muss die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Bundesanwaltschaft, ihr eine Entschädigung von 1500 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 7B_627/2026

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