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Witwe erhält keine AHV-Rente, weil sie zu kurz verheiratet war

Eine Frau war beim Tod ihres Mannes erst vier Jahre und zehn Monate verheiratet – zwei Monate zu wenig. Die Richter verweigern ihr die Witwenrente.

Publikationsdatum: 06. August 2026

Eine Frau aus dem Kanton Genf lebte über zehn Jahre mit ihrem Partner zusammen, bevor die beiden 2017 heirateten. Der Entscheid zur Heirat fiel laut der Frau, weil ihr Mann an einer unheilbaren Krankheit litt und sie sich gegenseitig absichern wollten. Als ihr Mann im März 2022 starb, waren die beiden vier Jahre und zehn Monate verheiratet – zwei Monate weniger als die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer von fünf Jahren, die für den Anspruch auf eine AHV-Witwenrente erforderlich ist. Die Ausgleichskasse des Kantons Genf verweigerte ihr daraufhin die Rente.

Die Witwe wehrte sich gegen diesen Entscheid und argumentierte, die Jahre des gemeinsamen Lebens vor der Heirat müssten bei der Berechnung der Ehedauer berücksichtigt werden. Zudem machte sie geltend, ein Schreiben der Behörde vom Mai 2022 habe ihr den Rentenanspruch bereits bestätigt, weshalb sie auf dieser Grundlage wichtige Entscheidungen getroffen habe – etwa den Entscheid, das gemeinsame Wohneigentum zu behalten. Das Genfer Kantonsgericht wies ihre Klage ab, worauf sie ans Bundesgericht gelangte.

Die Bundesrichter bestätigen den kantonalen Entscheid in allen Punkten. Das Gesetz lege klar und abschliessend fest, dass für die Witwenrente ausschliesslich die Dauer der Ehe zähle – nicht die Zeit des Zusammenlebens davor. Diese Regelung entspreche dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, und es sei nicht Aufgabe der Gerichte, sie durch Auslegung zu korrigieren. Auch eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention verneinen die Richter: Die Witwe sei nie in den Genuss einer Rente gelangt und habe ihre Lebensgestaltung nicht darauf ausgerichtet – anders als in einem früheren Fall, in dem einem Vater eine bereits laufende Rente gestrichen worden war.

Ebenso wenig können sich die Richter der Argumentation anschliessen, das behördliche Schreiben vom Mai 2022 habe einen verbindlichen Anspruch begründet. Die Frau habe selbst gewusst, dass sie die Fünfjahresfrist nicht erfüllte. Zudem habe sie nach dem Ablehnungsentscheid im August 2022 die Möglichkeit gehabt, das Hypothekardarlehen zu kündigen, und ihr Bankberater habe das Darlehen trotz des Rentenablehnungsentscheids weitergeführt. Ein schützenswertes Vertrauen auf die behördliche Mitteilung lässt sich damit nach Ansicht des Gerichts nicht begründen. Die Witwe muss zudem die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 9C_342/2025

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