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Frau scheitert mit Anzeige gegen Mitarbeiter des Veterinärdienstes

Eine Frau hatte Mitarbeitende des Aargauer Veterinärdienstes angezeigt. Die Richter traten auf ihre Klage nicht ein, weil ihr kein zivilrechtlicher Anspruch zusteht.

Publikationsdatum: 06. August 2026

Eine Frau hatte Mitarbeitende des Kantonalen Veterinärdienstes des Kantons Aargau bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angezeigt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren im November 2025 ein. Die Frau wehrte sich dagegen beim Obergericht des Kantons Aargau – ohne Erfolg.

Daraufhin gelangte sie ans Bundesgericht. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Wer eine Strafanzeige erstattet und sich gegen die Einstellung eines Verfahrens wehren will, braucht dafür eine besondere Berechtigung. Diese liegt in der Regel dann vor, wenn man als Privatperson einen zivilrechtlichen Anspruch – also etwa einen Schadenersatzanspruch – gegen die beschuldigte Person geltend machen kann.

Im vorliegenden Fall sind die angezeigten Personen jedoch Mitarbeitende einer staatlichen Behörde. Allfällige Ansprüche gegen sie richten sich nach dem kantonalen Haftungsgesetz, nicht nach privatrechtlichen Regeln. Das bedeutet, dass die Frau keine direkte zivilrechtliche Forderung gegen die einzelnen Mitarbeitenden stellen kann – und damit auch nicht berechtigt ist, die Einstellung des Strafverfahrens vor Bundesgericht anzufechten. Ihr Argument, es spiele keine Rolle, ob die Ansprüche privatrechtlich oder nach staatlichem Haftungsrecht beurteilt werden, liess das Gericht nicht gelten.

Die Frau muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 7B_834/2026

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