Eine Frau versuchte, sich gegen einen Entscheid zur Wehr zu setzen, mit dem eine Gläubigerin die Zwangsvollstreckung gegen sie durchsetzen wollte. Das Bezirksgericht Winterthur hatte im November 2025 entschieden, dass die Betreibung zulässig ist. Das Zürcher Obergericht bestätigte diesen Entscheid im Mai 2026.
Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht. Ihre Eingabe enthielt jedoch keine ausreichende rechtliche Begründung. Das Bundesgericht verlangt, dass Beschwerden klar und nachvollziehbar darlegen, weshalb ein Entscheid falsch sein soll. Diesen Anforderungen genügte die Eingabe der Frau offensichtlich nicht.
Der zuständige Abteilungspräsident trat deshalb auf die Beschwerde gar nicht erst ein – ohne das Verfahren inhaltlich zu prüfen. Gleichzeitig lehnte das Gericht das Gesuch der Frau ab, die Verfahrenskosten vom Staat übernehmen zu lassen. Ein solches Gesuch wird abgewiesen, wenn das Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat – was hier der Fall war.
Die Frau muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen. Die Gläubigerin erhält keine Entschädigung, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren keine eigene Stellungnahme einreichen musste.