Der Kanton Genf hatte beim zuständigen Gericht die Eröffnung des Konkurses über eine Genfer GmbH beantragt. Am 25. Juni 2026 sprach das Tribunal de première instance de Genève den Konkurs aus. Die Gesellschaft, die sich bereits in Liquidation befand, wehrte sich dagegen und zog den Entscheid vor die kantonale Berufungsinstanz – ohne Erfolg. Diese wies die Klage am 14. Juli 2026 ab.
Um einen Konkurs rückgängig zu machen, muss eine Schuldnerin nach Schweizer Recht kumulativ zwei Bedingungen erfüllen: Sie muss glaubhaft machen, dass sie zahlungsfähig ist, und sie muss belegen, dass die Schuld vollständig bezahlt wurde, der gesamte geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz hinterlegt wurde oder der Gläubiger seinen Antrag zurückgezogen hat. Die GmbH hatte innerhalb der gesetzlichen Frist keine entsprechenden Dokumente eingereicht.
Daraufhin wandte sich die Gesellschaft ans Bundesgericht. Dort legte sie neue Beweise vor und machte geltend, sie habe dem Gläubiger einen Finanzierungsplan unterbreitet und damit guten Willen gezeigt. Ausserdem warf sie der kantonalen Instanz vor, die gesetzlichen Bedingungen zu streng angewendet zu haben. Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten: Die neuen Beweise konnten nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden waren. Zudem fehlte es der Eingabe an einer rechtsgenügenden Begründung.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Gesellschaft Gerichtskosten von 500 Franken. Der Konkurs über die Genfer GmbH bleibt damit rechtskräftig.