Im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens stellte ein Beschuldigter beim Zürcher Obergericht den Antrag, ihm für ein sogenanntes Ausstandsverfahren – also ein Verfahren, in dem es darum geht, ob ein Richter oder eine Richterin wegen Befangenheit abgelehnt werden soll – einen kostenlosen Anwalt zuzuweisen. Das Obergericht lehnte dieses Gesuch ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschuldigte aufgrund seiner bisherigen Eingaben offensichtlich in der Lage sei, seine Rechte in diesem Verfahren selbst zu vertreten.
Der Beschuldigte zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter. Er argumentierte, das zugrunde liegende Strafverfahren sei komplex, es gehe um schwierige Fragen rund um ein versicherungsmedizinisches Gutachten, um Verjährungsfragen und um mehrere parallele Verfahren. Ausserdem betonte er, er sei juristischer Laie und habe seine bisherigen Eingaben nur mit Hilfe Dritter verfassen können.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Es stellte fest, dass der Beschuldigte in seiner Eingabe nicht ausreichend dargelegt habe, weshalb er gerade im Ausstandsverfahren zwingend auf einen Anwalt angewiesen sei. Die Hinweise auf die Komplexität des Hauptverfahrens genügen dafür nicht. Auch der Einwand, er sei Laie und habe Hilfe gebraucht, ändert daran nichts – denn er zeigte damit nicht auf, dass die Einschätzung des Obergerichts falsch war.
Da der Beschuldigte mit seinem Anliegen scheiterte, muss er die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren wurde ebenfalls abgewiesen, weil seine Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.