Eine Immobiliengesellschaft verkaufte 2008 mehrere Stockwerkeigentumseinheiten in einem Mehrfamilienhaus im Kanton Waadt. Kurz nach dem Kauf stellten die beiden Käufer schwerwiegende Baumängel fest: undichte Stellen im Dach, Probleme mit der Kanalisation und dem Drainage-System sowie feuchte Wände. Verschiedene Gutachten bestätigten die Mängel. Im Jahr 2016 wurden bei Sondierungen zudem Pilze, Fäulnis und Schädlinge im Dachbereich entdeckt. Die Sanierungskosten wurden auf mehrere Hunderttausend Franken geschätzt.
Die Käufer verlangten daraufhin eine Kaufpreisminderung von bis zu 600'000 Franken. Die Immobiliengesellschaft wehrte sich und argumentierte unter anderem, die Mängelrügen seien zu spät erfolgt und die Ansprüche damit verjährt. Das Kantonsgericht Waadt hatte die Klage der Käufer zunächst abgewiesen, wurde aber vom Bundesgericht zurückgepfiffen. Nach erneuter Prüfung sprach das Kantonsgericht den Käufern schliesslich rund 307'000 Franken zu – aufgeteilt auf beide Käufer entsprechend ihren Eigentumsanteilen.
Die Immobiliengesellschaft zog den Fall erneut ans Bundesgericht. Sie bestritt unter anderem, dass die Mängelansprüche nicht verjährt seien, und kritisierte die Berechnung der Kaufpreisminderung. Die Richter in Lausanne wiesen die Einwände jedoch ab. Die Gesellschaft hatte es versäumt, ihre Argumente vor dem Kantonsgericht ausreichend zu begründen, weshalb auf mehrere Rügen gar nicht erst eingetreten werden konnte. Auch der Einwand, die Käufer hätten nicht genug getan, um den Schaden zu begrenzen, überzeugte nicht – denn die Beweislast dafür lag bei der Verkäuferin selbst.
Strittig war zudem, ob bei der Berechnung der Kaufpreisminderung auch die Garageneinheiten berücksichtigt werden dürfen. Das Bundesgericht bejahte dies: Da die Mängel die gemeinsamen Teile des Gebäudes – also Kanalisation, Drainage und Dach – betrafen, wirkte sich die Wertminderung auf sämtliche Stockwerkeigentumsanteile aus, einschliesslich der Garagen. Die Gesellschaft muss nun die Verfahrenskosten von 6'500 Franken tragen.