Gegen einen Rechtsanwalt aus dem Kanton Graubünden wurde 2021 bei der kantonalen Aufsichtskommission Anzeige erstattet. Der Vorwurf: Er soll als Anwalt seine Berufspflichten verletzt haben, indem er den Umzug und die neue Adresse einer Mandantin gegenüber Behörden nicht offenlegte. Die Aufsichtskommission prüfte den Fall und kam 2022 zum Schluss, dass keine Berufspflichtverletzung vorliege. Eine Disziplinarmassnahme wurde nicht ausgesprochen.
Parallel dazu eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden ein Strafverfahren gegen denselben Anwalt – wegen falscher Anschuldigung, Betrugs, Geldwäscherei und Ehrverletzung. Der Anwalt wehrte sich dagegen: Er argumentierte, er sei für denselben Sachverhalt bereits im Disziplinarverfahren freigesprochen worden. Eine erneute Strafverfolgung sei deshalb unzulässig – das Verbot der Doppelbestrafung stehe dem entgegen. Dieses Prinzip, bekannt als «ne bis in idem», besagt, dass niemand zweimal für dieselbe Tat verfolgt werden darf.
Das Obergericht Graubünden wies seine Einwände ab, und auch das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid. Die Richter hielten fest, dass ein anwaltliches Disziplinarverfahren und ein Strafverfahren grundlegend unterschiedliche Ziele verfolgen. Das Disziplinarverfahren prüfe lediglich, ob ein Anwalt seine Berufspflichten eingehalten habe – es entscheide aber nicht über strafrechtliche Vorwürfe. Auch der günstige Ausgang des Disziplinarverfahrens ändere daran nichts: Ein solcher Entscheid sei weder einem Freispruch noch einer Einstellung im strafrechtlichen Sinne gleichzustellen.
Der Anwalt hatte zudem argumentiert, das Disziplinarverfahren müsse aufgrund seiner Schwere und seines Charakters als strafrechtlich eingestuft werden – gestützt auf Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Auch dieses Argument liessen die Richter nicht gelten. Das Strafverfahren darf damit fortgeführt werden. Die Verfahrenskosten von 3000 Franken trägt der Anwalt, zudem muss er der Gegenpartei 1500 Franken bezahlen.