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Swisscom darf Mobilfunkantenne in Sarnen mit vollem Korrekturfaktor betreiben

Swisscom wollte in Sarnen eine neue Mobilfunkanlage bauen – Anwohner wehrten sich dagegen. Das Bundesgericht gibt Swisscom nun in einem zentralen Punkt recht.

Publikationsdatum: 07. August 2026

Swisscom reichte 2022 ein Baugesuch für den Ersatz eines Beleuchtungsmastes durch eine neue Mobilfunkanlage auf dem Sportplatz Seefeld in Sarnen ein. Drei der neun geplanten Antennen sollten sogenannt adaptiv betrieben werden – das bedeutet, ihre Sendeleistung passt sich automatisch an. Mehrere Anwohnerinnen und Anwohner wehrten sich gegen das Bauvorhaben. Der Gemeinderat Sarnen hatte die Baubewilligung erteilt, der Regierungsrat des Kantons Obwalden die Einsprachen abgewiesen.

Das Obwaldner Verwaltungsgericht bestätigte die Baubewilligung grundsätzlich, legte aber fest, dass Swisscom einen sogenannten Korrekturfaktor – eine technische Grösse, die bei adaptiven Antennen die rechnerische Höchstleistung reduziert – erst dann anwenden dürfe, wenn dafür eine eigene Baubewilligung vorliege. Swisscom zog diesen Punkt ans Bundesgericht weiter. Die Anwohner ihrerseits verlangten, der Sportplatz Seefeld müsse als besonders schutzwürdiger Ort eingestuft werden, weil er regelmässig von Kindern und Jugendlichen genutzt werde – was strengere Strahlungsgrenzwerte ausgelöst hätte.

Das Bundesgericht wies beide Argumente der Anwohner ab: Der Sportplatz gilt nicht als besonders schutzwürdiger Ort im Sinne der Strahlenschutzverordnung. Die überdachten Sitzbänke am Spielfeldrand sind keine Gebäude, in denen sich Menschen regelmässig längere Zeit aufhalten. Und der Platz selbst ist kein Kinderspielplatz im rechtlichen Sinne, weil er keine ausschliesslich für Kinder bestimmten Spielgeräte enthält und von allen Altersgruppen genutzt wird.

In der Frage des Korrekturfaktors gab das Bundesgericht hingegen Swisscom recht: Wenn im technischen Datenblatt zum Baugesuch angegeben wird, dass eine Antenne adaptiv betrieben wird, und die Anzahl der steuerbaren Antenneneinheiten genannt wird, ergibt sich der zulässige Korrekturfaktor direkt aus der Verordnung – ohne dass dieser explizit aufgeführt werden muss. Alle Beteiligten wussten zudem, dass der Korrekturfaktor Gegenstand des Verfahrens war. Die entsprechende Einschränkung des Verwaltungsgerichts wurde deshalb aufgehoben. Die Anwohner müssen die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 1C_455/2025

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