Ein 1959 geborener Rentner beantragte im Juli 2024 Ergänzungsleistungen beim Genfer Amt für Ergänzungsleistungen. Das Amt berechnete seinen Anspruch unter anderem auf Basis eines hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau – also eines Einkommens, das sie theoretisch erzielen könnte. Dabei stützte es sich auf statistische Lohndaten. Ab August 2024 verneinte das Amt den Anspruch ganz, weil das angerechnete Einkommen die anerkannten Ausgaben überstieg.
Die Ehefrau des Rentners litt unter Knieproblemen sowie Migräne und hatte seit Juni 2024 keine Arbeit mehr gesucht. Das Genfer Kantonsgericht stellte fest, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen bei der Berechnung des hypothetischen Einkommens stärker berücksichtigt werden müssten. Es wies das Amt an, den behandelnden Neurologen zu befragen, wie stark die Migräne ihre Arbeitsfähigkeit zwischen Juni und Dezember 2024 beeinträchtigte. Zudem ordnete das Kantonsgericht an, einen Abzug von 10 Prozent auf den statistischen Lohnwert vorzunehmen – wie es auch die IV-Stelle getan hatte.
Das Bundesgericht bestätigt den Abzug von 10 Prozent grundsätzlich: Dieser Abzug soll dem Umstand Rechnung tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sind. Auch hält es fest, dass die Beurteilung der IV-Stelle zur Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auch für die Berechnung von Ergänzungsleistungen massgebend ist – und zwar nicht nur für die versicherte Person selbst, sondern auch für deren Ehegatten.
Allerdings beanstandet das Bundesgericht, dass das Kantonsgericht das Amt zu eng auf die Einschätzung des einen Neurologen verpflichtet hat. Das Amt muss die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau eigenständig und umfassend abklären – und dabei alle relevanten Gesundheitsprobleme berücksichtigen, also neben der Migräne auch die Kniebeschwerden. Es darf nicht auf eine einzige ärztliche Meinung beschränkt werden, sondern muss die Beweise frei würdigen und bei Bedarf weitere medizinische Abklärungen veranlassen. Der Fall wird deshalb zur erneuten Prüfung ans Amt zurückgewiesen.