Eine 1970 geborene Frau meldete sich im Mai 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum an und beantragte Arbeitslosenentschädigung, nachdem ihr Arbeitsverhältnis aufgelöst worden war. Das kantonale Amt für Arbeit stellte im November 2024 fest, sie sei seit Beginn ihrer Anmeldung nicht vermittlungsfähig gewesen – sie war zu 100 Prozent arbeitsunfähig –, weshalb ihr kein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder zustehe. Gegen diese Verfügung erhob die Frau keine Einsprache; sie blieb rechtskräftig.
Im Februar 2025 meldete sie sich erneut zur Arbeitsvermittlung an und erhielt ab diesem Zeitpunkt Leistungen. Kurz darauf verlangte sie rückwirkend Schadenersatz von rund 37'000 Franken für die Taggelder, die ihr zwischen Juli 2024 und März 2025 verweigert worden waren. Sie argumentierte, die Behörden hätten ihre Aufklärungs-, Beratungs- und Untersuchungspflichten verletzt. Das Amt für Arbeit trat auf das Begehren gar nicht erst ein, und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Klage ab.
Das oberste Gericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass der Schadenersatzweg nur dann offensteht, wenn eine Forderung nicht über die ordentlichen Rechtsmittel hätte geltend gemacht werden können. Im vorliegenden Fall wäre es der Frau möglich gewesen, die Verfügung vom November 2024 anzufechten. Das Amt hatte sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie bei Ausbleiben einer Antwort als nicht vermittlungsfähig gelte. Trotzdem äusserte sie sich nicht und meldete sich stattdessen freiwillig von der Arbeitsvermittlung ab. Auch die kostenlose Möglichkeit einer Einsprache, auf die in der Verfügung hingewiesen wurde, nutzte sie nicht.
Die Richterinnen und Richter betonten zudem, dass die Behörden ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen waren, soweit dies möglich war – denn diese Pflicht wird durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person begrenzt. Da die Frau weder reagiert noch Fragen gestellt hatte, bestand für die Behörde kein Anlass zu weiteren Abklärungen. Der Schadenersatzanspruch dient nicht dazu, versäumte Verfahrensschritte im Nachhinein zu ersetzen. Die Frau muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.