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Verunfallter erhält keine IV-Rente trotz Handgelenksbeschwerden

Ein Mann verletzte sich bei einem Fahrradunfall am Handgelenk und beantragte eine IV-Rente. Die Richter lehnten den Anspruch ab.

Publikationsdatum: 07. August 2026

Der heute knapp 50-jährige Mann hatte sich bereits 2005 bei einem Verkehrsunfall das rechte Handgelenk verletzt und damals vorübergehend eine ganze IV-Rente erhalten. Im November 2021 stürzte er erneut mit dem Fahrrad und zog sich dabei abermals Beschwerden am rechten Handgelenk zu. Im August 2023 meldete er sich deshalb erneut bei der IV-Stelle des Kantons Aargau an und beantragte eine Rente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen.

Die IV-Stelle lehnte das Gesuch im April 2024 ab. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung ihres medizinischen Dienstes, wonach sich der Gesundheitszustand des Mannes im Vergleich zur letzten Beurteilung aus dem Jahr 2009 nicht wesentlich verschlechtert habe. Weder klinische Untersuchungen noch bildgebende Verfahren hätten Befunde ergeben, die auf eine neue oder stärkere Schädigung hinwiesen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diese Einschätzung im Juli 2025.

Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er zweifelte an der Verlässlichkeit des medizinischen Gutachtens und forderte eine umfassendere Abklärung, insbesondere in den Bereichen Psychiatrie und Orthopädie. Zudem berief er sich auf eine abweichende Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit durch die Unfallversicherung. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück: Die Einschätzung der Unfallversicherung sei für die IV-Stelle grundsätzlich nicht bindend, und der Mann habe keine medizinischen Faktoren genannt, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden.

Auch der Antrag auf Eingliederungsmassnahmen blieb ohne Erfolg. Zwar stellten die Richter fest, dass die Vorinstanz diesen Punkt hätte prüfen müssen. Da jedoch keine Hinweise vorlagen, dass der Mann bei der Stellensuche gesundheitsbedingt eingeschränkt ist, und er zudem nicht konkret angab, welche Massnahmen er sich vorstellt, erübrigte sich eine Rückweisung. Der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 8C_520/2025

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