Ein Landwirt pachtet Weideflächen in Beatenberg (BE) und hatte dort bereits vor Jahren eine Weidebarriere ohne Baubewilligung errichtet. Diese musste er nach einem langen Rechtsstreit entfernen. Kurz darauf baute er am selben Ort – an der Einmündung eines landwirtschaftlichen Maschinenwegs in die Kantonsstrasse – ein neues Weidegatter aus Aluminiumprofilen, 1,2 Meter hoch und gut fünf Meter breit. Auch dafür beantragte er nachträglich eine Baubewilligung, die ihm die Behörden verweigerten und den Rückbau anordneten.
Der Landwirt argumentierte, das Gatter sei nötig, um sein Vieh sicher auf der Weide zu halten und Touristen daran zu hindern, den privaten Maschinenweg zum See zu benutzen. Die Behörden und Gerichte liessen diese Begründung nicht gelten: Das Gatter befinde sich weit oberhalb der eigentlichen Weideflächen, die erst rund 20 Meter tiefer in einer Geländekammer liegen. An der gewählten Stelle könne die Absperrung das Vieh gar nicht wirksam am Entweichen hindern. Für den Schutz vor unbefugten Zufahrten genügten die bereits vorhandenen, gut sichtbaren Verbotsschilder.
Die Richter hielten ausserdem fest, dass der Landwirt nicht glaubhaft darlegen konnte, weshalb ausgerechnet dieser Standort der einzig geeignete sei. Weiter unten am Weg, näher bei den Weiden, wäre ein Zaun sowohl zulässig als auch zweckmässiger. Da das Gatter weder zonenkonform ist noch eine Ausnahmebewilligung in Frage kommt, bleibt der Abbruchbefehl bestehen.
Auch der Einwand, der Rückbau sei unverhältnismässig, überzeugte nicht. Der Landwirt hatte aufgrund der Vorgeschichte gewusst, dass er für eine solche Anlage in der Landwirtschaftszone eine Bewilligung braucht – und dass er diese voraussichtlich nicht erhalten würde. Die Richter betonten, dass an der Freihaltung der Landwirtschaftszone von unnötigen Bauten ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe. Dem Landwirt stehe es frei, an anderer Stelle und näher bei seinen Weiden einen einfachen, allenfalls temporären Zaun zu errichten.