Symbolbild

Direktor muss AHV-Beiträge auf Erträge aus US-Beteiligung nachzahlen

Ein ehemaliger Firmendirektor hatte Erträge aus einer US-Gesellschaft selbst als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert. Nun muss er dafür AHV-Beiträge und Verzugszinsen von insgesamt rund 195'000 Franken bezahlen.

Publikationsdatum: 07. August 2026

Ein ehemaliger Direktor eines Schweizer Unternehmens erhielt zwischen 1994 und 2005 als Bonus Anteile an der amerikanischen Muttergesellschaft seines Arbeitgebers. Im Jahr 2007 brachte er diese Anteile in eine neu gegründete US-Gesellschaft ein, die sogenannte D. LLC, und erhielt dafür entsprechende Beteiligungen. In den Jahren 2010 bis 2013 erzielte er aus diesen Beteiligungen Erträge in Millionenhöhe.

Die Steuerverwaltung des Kantons Zug meldete diese Einkünfte der Ausgleichskasse Zug als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Ausgleichskasse setzte daraufhin AHV-Beiträge von insgesamt rund 136'000 Franken sowie Verzugszinsen von rund 58'000 Franken fest. Der Direktor wehrte sich dagegen und argumentierte, bei den Erträgen handle es sich um Lohn aus seinem früheren Arbeitsverhältnis und nicht um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies seine Klage ab.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Entscheidend war dabei, dass der Direktor die Erträge aus der US-Gesellschaft in seiner eigenen Steuererklärung für das Jahr 2010 selbst als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert hatte. Wer gegenüber den Steuerbehörden eine selbständige Erwerbstätigkeit geltend macht, um steuerlich davon zu profitieren, kann im AHV-Verfahren nicht gleichzeitig das Gegenteil behaupten, um Sozialversicherungsbeiträge zu vermeiden. Ein solches widersprüchliches Verhalten ist rechtlich nicht geschützt.

Das Gericht hielt zudem fest, dass die Ausgleichskasse grundsätzlich auf die Angaben der Steuerbehörden abstellen darf, solange keine ernsthaften Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Solche Zweifel lagen hier nicht vor: Die Steuerverwaltung hatte die US-Gesellschaft aus Schweizer Sicht als Personengesellschaft eingestuft, was der Direktor im Steuerverfahren selbst beantragt und belegt hatte. Der Umstand, dass die Gesellschaft in den USA als juristische Person gilt, ändert daran nichts. Der Direktor muss die Gerichtskosten von 6'000 Franken tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_136/2025

Zurück zur Hauptseite