Ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz im Kanton Bern hatte sich Ende 2013 im Kanton Schwyz angemeldet. Die Steuerverwaltung Schwyz veranlagte ihn daraufhin für das Steuerjahr 2013 als unbeschränkt steuerpflichtig. Später stellte der Kanton Bern fest, dass der steuerrechtliche Wohnsitz des Mannes ab 2013 in einer bernischen Gemeinde lag – womit er auch dort vollumfänglich steuerpflichtig war. Das Ergebnis: Beide Kantone besteuerten ihn für dasselbe Jahr, was verfassungsrechtlich unzulässig ist.
Der Kanton Schwyz wollte die bereits bezogenen Steuern dennoch behalten. Er argumentierte, der Steuerpflichtige habe durch widersprüchliche Angaben zu seinem Wohnsitz die Behörden getäuscht und sich damit seines Rechts auf Rückerstattung verwirkt. Zudem verwies Schwyz darauf, dass die Steuern bereits in den nationalen Finanzausgleich eingeflossen seien und eine Rückzahlung nach über zehn Jahren die öffentlichen Haushalte unverhältnismässig belasten würde. Auch eine Verjährung nach den Regeln des Obligationenrechts wurde geltend gemacht.
Das Bundesgericht folgte diesen Argumenten nicht. Es hielt fest, dass eine Rückerstattung nur dann verweigert werden darf, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen als qualifiziert missbräuchlich einzustufen ist und der betroffene Kanton ein besonderes Interesse am Einbehalt hat. Beides sei hier nicht gegeben. Die Argumente zum Finanzausgleich und zur Verjährung wies das Gericht ebenfalls zurück: Doppelbesteuerungsverfahren richten sich nicht nach privatrechtlichen Verjährungsregeln, und Verzerrungen im Finanzausgleich rechtfertigen keinen Einbehalt unrechtmässig erhobener Steuern.
Allerdings hatte der Steuerpflichtige durch sein unklares Verhalten rund um seinen Wohnsitz wesentlich zur Situation beigetragen. Er hatte es insbesondere versäumt, nach dem Steuerdomizilentscheid des Kantons Bern aus dem Jahr 2016 rasch eine Korrektur der Schwyzer Veranlagung zu beantragen. Das Gericht hob die Schwyzer Veranlagung zwar auf und verpflichtete den Kanton Schwyz zur Rückerstattung der Steuern. Die Verfahrenskosten von 3000 Franken auferlegte es jedoch dem Steuerpflichtigen selbst – als Konsequenz seines unklaren Verhaltens.