Ein Ehepaar mit Wohnsitz in einer Thurgauer Gemeinde erhielt für das Steuerjahr 2021 eine Steuerrechnung über rund 24'000 Franken. Das kommunale Steueramt hielt an dieser Einschätzung fest, nachdem das Paar Einsprache erhoben hatte. Daraufhin wandten sich die beiden an die kantonale Steuerrekurskommission, um die Berechnung anzufechten – insbesondere die Bewertung ihrer Beteiligungen an zwei Gesellschaften.
Die Steuerrekurskommission forderte das Ehepaar auf, einen Kostenvorschuss von 1'200 Franken zu leisten. Dieser Vorschuss dient dazu, die anfallenden Verfahrenskosten zu sichern. Das Ehepaar bezahlte den Betrag nicht fristgerecht – nach eigenen Angaben, weil es sich dazu finanziell nicht in der Lage sah. Die Rekurskommission stellte das Verfahren daraufhin ein, ohne die inhaltlichen Einwände des Paares zu prüfen.
Das Ehepaar zog den Fall weiter und verlangte, dass die Steuerrekurskommission die materielle Frage – also die eigentliche Bewertung der Vermögenswerte – prüfen solle. Zudem beantragten die beiden, von den Verfahrenskosten befreit zu werden. Doch die Bundesrichter traten auf die Eingabe gar nicht erst ein. Der Grund: Das Ehepaar hatte in seiner Eingabe nicht erklärt, weshalb die Einstellung des Verfahrens durch die Rekurskommission rechtlich falsch gewesen sein soll. Stattdessen hatten sich die beiden fast ausschliesslich mit den inhaltlichen Steuerfragen befasst – also einer Frage, die in diesem Verfahrensstadium gar nicht mehr zur Debatte stand.
Da die Eingabe von Anfang an wenig Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten abgelehnt. Das Ehepaar muss nun 500 Franken Gerichtskosten tragen.