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Verurteilter akzeptiert Landesverweisung und Haftstrafe nicht – ohne Erfolg

Ein Mann wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu 36 Monaten Haft und neun Jahren Landesverweisung verurteilt. Seine Einwände dagegen wurden nicht behandelt, weil er sie nicht ausreichend begründet hatte.

Publikationsdatum: 07. August 2026

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte einen Mann im September 2025 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs. Es verhängte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie eine Landesverweisung für neun Jahre. Zuvor hatte bereits das Regionalgericht Emmental-Oberaargau den Mann wegen grober und einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Das Obergericht stellte ausserdem fest, dass das Verfahren länger gedauert hatte als zulässig, und berücksichtigte dies bei der Strafzumessung.

Der Verurteilte wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Er verlangte, das Urteil aufzuheben und die Sache an eine anders besetzte Kammer zurückzuweisen. Ausserdem wollte er eine tiefere Strafe erwirken und rügte, seine Menschenrechte seien verletzt worden. Konkret machte er geltend, das Urteil sei willkürlich, das Verfahren unfair gewesen und sein Recht auf eine wirksame Verteidigung sei nicht gewahrt worden.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Der Verurteilte hatte seine Vorwürfe nicht ausreichend begründet. Wer vor Bundesgericht ein Urteil anfechten will, muss konkret und detailliert darlegen, welche Fehler die Vorinstanz gemacht hat – und sich dabei direkt auf deren Erwägungen beziehen. Der Verurteilte beschränkte sich jedoch auf allgemeine Behauptungen und schilderte lediglich seine eigene Sichtweise, ohne auf die Urteilsbegründung des Obergerichts einzugehen. Auch seinen Einwand, die überlange Verfahrensdauer sei bei der Strafe zu wenig berücksichtigt worden, legte er nicht nachvollziehbar dar.

Das Bundesgericht verzichtete ausnahmsweise darauf, dem Verurteilten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da er trotz Aufforderung keine Zustelladresse in der Schweiz angegeben hatte, verbleibt das Urteilsexemplar vorerst im Dossier des Gerichts.

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Urteilsnummer: 6B_441/2026

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