Ein Mann erstattete im Mai 2025 Strafanzeige gegen eine andere Person wegen Nötigung und beteiligte sich als Privatkläger am Verfahren. Die Staatsanwaltschaft Sursee lehnte es jedoch ab, die Sache zu untersuchen. Dagegen wehrte sich der Mann mit einer Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern.
Im Zusammenhang mit diesem Beschwerdeverfahren beantragte er, die Verfahrenskosten müssten nicht von ihm bezahlt werden – er sei dazu finanziell nicht in der Lage. Das Kantonsgericht wies dieses Gesuch im März 2026 ab. Die Begründung: Eine solche Kostenbefreiung steht Privatklägern nur dann zu, wenn sie im Strafverfahren auch eigene Geldforderungen – etwa Schadenersatz oder eine Genugtuung – geltend machen. Das hatte der Mann jedoch weder im Strafverfahren noch in seiner Beschwerde ausdrücklich getan.
Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht. Er argumentierte, er habe in seiner Eingabe erwähnt, über 2'800 Franken überwiesen haben zu müssen – daraus hätte das Kantonsgericht auf eine Geldforderung schliessen müssen. Die Bundesrichterin folgte dieser Argumentation nicht. Eine blosse Schilderung eines Geldabflusses reiche nicht aus; der Mann hätte klar erklären müssen, dass er diesen Betrag als Schadenersatz oder Rückerstattung vom Beschuldigten zurückfordert. Da er dies nicht getan hatte, war seine Eingabe ans Bundesgericht ungenügend begründet.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein und wies auch das erneute Gesuch um Kostenbefreiung ab, weil das Vorgehen des Mannes von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Verfahrenskosten von 500 Franken muss er selbst tragen, wobei seine finanzielle Lage bei der Festsetzung des Betrags berücksichtigt wurde.