Ein Sportverein wollte einen Entscheid des Internationalen Sportschiedsgerichts (TAS) anfechten. Das Schiedsgericht hatte das Verfahren mit einer sogenannten Abschlussverfügung beendet. Dagegen reichte der Verein am 8. Mai 2026 beim Bundesgericht eine Eingabe ein – unterzeichnet von einem libyschen Anwalt, der jedoch in der Schweiz nicht zur Rechtsvertretung zugelassen ist.
Das Bundesgericht wies den Verein darauf hin, dass nur in der Schweiz zugelassene Anwälte oder solche, die aufgrund eines internationalen Vertrags berechtigt sind, vor Bundesgericht aufzutreten. Der Verein erhielt bis zum 19. Juni 2026 Zeit, diesen Mangel zu beheben. Eine neue Eingabe des libyschen Anwalts vom 8. Juni genügte nicht. Erst am 6. Juli 2026 – also deutlich nach Ablauf der Frist – traf eine vom Vereinspräsidenten unterzeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Damit war die Frist verpasst, und das Gericht konnte die Beschwerde nicht behandeln.
Zusätzlich stellte das Bundesgericht fest, dass die Eingabe auch inhaltlich den Anforderungen nicht genügte. Bei Beschwerden gegen internationale Schiedsurteile muss die beschwerdeführende Partei genau darlegen, gegen welchen der gesetzlich vorgesehenen Beschwerdegründe verstossen wurde – und dies mit konkreten Argumenten belegen. Der Verein nannte keinen einzigen solchen Grund und lieferte auch keine entsprechende Begründung.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und lehnte auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Ausnahmsweise verzichtete das Gericht jedoch darauf, Gerichtskosten zu erheben.