Die Gemeinde Arbon erhielt im Januar 2026 eine Ausnahmebewilligung für eine temporäre gastronomische Nutzung – einen Coffee-to-go-Stand namens «Latte Art» – auf einem Grundstück in der Stadt. Eine benachbarte Firma, die in unmittelbarer Nähe selbst ein Gastronomiebetrieb führt, wehrte sich dagegen. Sie befürchtete Umsatzeinbussen, Lärmimmissionen und eine Beeinträchtigung des Ortsbildes.
Die Firma verlangte zunächst beim kantonalen Verwaltungsgericht, dass die Baubewilligung während des laufenden Verfahrens nicht genutzt werden darf. Das Verwaltungsgericht lehnte dieses Gesuch im April 2026 ab. Daraufhin zog die Firma den Fall ans Bundesgericht weiter und beantragte dort zusätzlich, der Gemeinde vorläufig zu untersagen, die Bewilligung zu nutzen. Auch dieses Gesuch wurde abgewiesen.
Noch bevor das Bundesgericht über die eigentliche Beschwerde entscheiden konnte, fällte das Verwaltungsgericht im Juni 2026 seinen Endentscheid in der Hauptsache. Damit war die Frage, ob die Baubewilligung während des Verfahrens hätte gestoppt werden sollen, hinfällig geworden. Das Bundesgericht stellte das Verfahren ein.
Bei der Frage, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat, prüfte das Gericht summarisch, wie das Verfahren mutmasslich ausgegangen wäre. Es kam zum Schluss, dass auf die Beschwerde der Firma ohnehin nicht eingetreten worden wäre: Die Firma hatte nicht ausreichend dargelegt, dass ihr durch die vorläufige Nutzung des Kaffeestand ein dauerhafter rechtlicher Schaden entstanden wäre. Mögliche Umsatzeinbussen oder unkonkret beschriebene Immissionen reichen dafür nicht aus. Die Firma muss deshalb die Gerichtskosten von 1000 Franken bezahlen.