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Stationäre Therapie für psychisch kranken Verurteilten auf ein Jahr begrenzt

Ein verurteilter Mann mit paranoider Persönlichkeitsstörung soll stationär behandelt werden. Die Richter begrenzen die Massnahme auf ein Jahr.

Publikationsdatum: 10. August 2026

Ein Mann wurde vom Berner Obergericht wegen zahlreicher Delikte verurteilt – darunter Drohungen und Gewalt gegen Behördenvertreter, Sachbeschädigung und Fahren in fahrunfähigem Zustand. Das Gericht ordnete neben einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten auch eine stationäre therapeutische Behandlung an. Die Strafe gilt als vollständig verbüsst, da die Untersuchungshaft angerechnet wurde. Der Verurteilte befindet sich seither in Sicherheitshaft, um den Beginn der Therapiemassnahme zu sichern.

Der Verurteilte leidet an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung sowie einer Alkoholabhängigkeit – beides steht in engem Zusammenhang mit seinen Straftaten. Ein Gutachter bestätigte, dass er therapiebedürftig und therapiefähig ist. Umstritten war jedoch, ob eine stationäre oder eine ambulante Behandlung angemessen sei. Der Verurteilte wollte eine ambulante Therapie mit einer kurzen stationären Einleitungsphase; das Obergericht ordnete hingegen eine vollständige stationäre Massnahme ohne zeitliche Befristung an.

Das Bundesgericht bestätigte grundsätzlich, dass eine stationäre Behandlung notwendig und verhältnismässig ist. Eine ambulante Therapie sei nicht geeignet, weil der Verurteilte ohne Vorbereitung aus der Haft entlassen würde und sofort mit denselben Problemen konfrontiert wäre wie zuvor – fehlende Wohnung, Arbeit und soziales Netz. Nur eine stationäre Massnahme ermögliche die nötige Planung und biete die Möglichkeit, bei Rückfällen rasch einzugreifen. Allerdings rügten die Bundesrichter, dass das Obergericht bei seiner Verhältnismässigkeitsprüfung von einem Vollzugssetting ausgegangen war, das gar nicht in seiner Zuständigkeit liegt – nämlich dem sogenannten Wohn- und Arbeitsexternat, bei dem die betroffene Person ausserhalb einer Anstalt lebt und arbeitet.

Die Bundesrichter korrigierten das Urteil deshalb in einem wesentlichen Punkt: Die stationäre Behandlung wird auf ein Jahr befristet. Ziel ist es, in dieser Zeit eine geregelte Wohn- und Arbeitssituation sowie eine engmaschige therapeutische Betreuung aufzubauen. Sollte die Vorbereitung innerhalb eines Jahres nicht abgeschlossen sein, kann die Vollzugsbehörde beim Gericht eine Verlängerung beantragen.

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Urteilsnummer: 6B_247/2026

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