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Steuerpflichtiger bekommt keine Gratis-Rechtsvertretung im Steuererlassverfahren

Ein Berner wollte seine Steuern erlassen lassen und beantragte dafür kostenlose Rechtsvertretung. Die Gerichte lehnten ab – sein Anliegen galt als aussichtslos.

Publikationsdatum: 10. August 2026

Ein Mann aus dem Kanton Bern hatte bei der kantonalen Steuerverwaltung beantragt, ihm die rechtskräftig festgesetzten Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuern für das Jahr 2021 zu erlassen. Die Steuerverwaltung lehnte dieses Gesuch im Oktober 2025 ab. Der Mann wollte dagegen vorgehen und ersuchte gleichzeitig darum, dass ihm die Kosten des Verfahrens vom Staat übernommen werden – weil er nach eigenen Angaben nicht über die nötigen Mittel verfüge.

Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern verweigerte ihm diese kostenlose Rechtsvertretung mit der Begründung, sein Rechtsmittel gegen den Ablehnungsentscheid sei von vornherein aussichtslos. Sie setzte ihm eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses. Das Berner Verwaltungsgericht bestätigte diese Einschätzung: Es kam zum Schluss, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ein gesetzlicher Ausschlussgrund für einen Steuererlass vorliege, weshalb das Verfahren keine realen Erfolgschancen habe.

Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er argumentierte, die Beurteilung seiner finanziellen Lage sei auf einer falschen zeitlichen Grundlage erfolgt und die Vorinstanz habe dabei willkürlich gehandelt. Das Bundesgericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten: Die neuen Tatsachen, auf die sich der Mann stützte, hätte er bereits früher vorbringen können und müssen. Zudem zeigte er nicht konkret auf, inwiefern die Vorinstanz tatsächlich willkürlich vorgegangen sein soll.

Da die Eingabe die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllte – selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Mann ohne Anwalt handelte –, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Ausnahmsweise wurden ihm keine Gerichtskosten auferlegt.

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Urteilsnummer: 9D_9/2026

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