Die Stadt Zürich schrieb 2024 den maschinellen Winterdienst für zehn Jahre aus – 34 Fahrzeuge in sechs Kategorien, aufgeteilt in einzelne Lose. Eine Reinigungsfirma bewarb sich mit mehreren Fahrzeugen, kam aber in keiner der drei strittigen Fahrzeugkategorien zum Zug. Ihre Angebotspreise lagen mit 50'000 bis 90'000 Franken deutlich über jenen der erfolgreichen Mitbewerberinnen, die zwischen 18'000 und 34'000 Franken offerierten. Den Zuschlag erhielten jeweils andere Unternehmen.
Die unterlegene Firma wehrte sich gegen die Vergabeentscheide und zog den Fall bis vor Bundesgericht. Sie argumentierte, das Ökologie-Kriterium – das mit 30 Prozent gewichtet war – sei nicht wirksam angewendet worden. Da offenbar keine Anbieterin Fahrzeuge mit alternativem Antrieb (Elektro oder Wasserstoff) angeboten hatte, erzielte niemand Punkte bei diesem Kriterium. Die Vergabe sei damit faktisch allein nach dem Preis erfolgt, was die Firma als treuwidrig und willkürlich bezeichnete.
Das Bundesgericht liess diese Argumentation nicht gelten. Es hielt fest, dass die Punkteskala für das Ökologie-Kriterium klar und transparent festgelegt worden war: Elektro- oder Wasserstoffantrieb hätte 30 Punkte ergeben, Diesel hingegen 0 Punkte. Dass keine Anbieterin ein Fahrzeug mit alternativem Antrieb einreichte, sei für die Stadt nicht vorhersehbar gewesen und begründe keine fehlerhafte Ermessensausübung. Die Vergabebehörde habe das Kriterium korrekt angewendet – es sei schlicht niemand in den Genuss der Zusatzpunkte gekommen.
Ebenfalls ohne Erfolg blieb der Vorwurf, das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Die Richter befanden, die Vorinstanz habe sich hinreichend mit den Einwänden der Firma auseinandergesetzt. Die Firma muss nun die Gerichtskosten von insgesamt 7'500 Franken tragen.