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Firma muss Mitarbeiter nach 20 Jahren für Kündigung entschädigen

Ein Unternehmen entliess einen langjährigen Mitarbeiter aus persönlichen Motiven – und verlor. Die Richter bestätigten eine Entschädigung von 15'000 Franken wegen missbräuchlicher Kündigung.

Publikationsdatum: 11. August 2026

Ein Unternehmen aus dem Kanton Neuenburg hatte einen Mitarbeiter, der seit 1999 als Hilfsmechaniker tätig war, im Juni 2020 entlassen. Als Gründe nannte die Firma eine Unternehmensumstrukturierung nach einem Eigentümerwechsel sowie wirtschaftliche Einbussen infolge der Covid-19-Pandemie. Der Mitarbeiter wehrte sich gegen die Kündigung und verlangte eine Entschädigung.

Die kantonalen Gerichte kamen zum Schluss, dass die vorgebrachten Gründe nicht stichhaltig waren. Entscheidend war ein internes E-Mail des neuen Alleinaktionärs, in dem er den Mitarbeiter als Verbündeten seines verfeindeten Ex-Geschäftspartners bezeichnete und dessen Krankmeldung auf dessen Einfluss zurückführte. Die Gerichte sahen darin den eigentlichen Grund für die Entlassung: Der Mitarbeiter wurde nicht wegen wirtschaftlicher Notwendigkeit, sondern wegen persönlicher Animositäten des Vorgesetzten gekündigt. Eine solche Kündigung gilt nach Schweizer Recht als missbräuchlich. Das Unternehmen wurde zur Zahlung von 15'000 Franken Entschädigung verurteilt.

Das Unternehmen zog den Fall weiter und machte geltend, die Kündigung sei rechtmässig gewesen. Zudem versuchte es, die E-Mails als unzulässige Beweismittel zu bezeichnen und bestritt, dass der angebliche Kündigungsgrund überhaupt ordnungsgemäss geltend gemacht worden sei. Die obersten Richter liessen diese Argumente jedoch nicht gelten: Das Unternehmen hatte im kantonalen Verfahren selbst zugestimmt, dass das vereinfachte Verfahren anwendbar sei, und konnte diese Position nicht nachträglich widerrufen. Den Einwand bezüglich der Beweismittel hatte es zudem im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht erhoben.

Das Gericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich. Das Unternehmen muss dem ehemaligen Mitarbeiter die 15'000 Franken Entschädigung bezahlen und trägt zusätzlich die Verfahrenskosten von 2'000 Franken sowie eine Parteientschädigung von rund 2'085 Franken.

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Urteilsnummer: 4A_390/2025

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