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Asylbewerber darf sein Alter vor Gericht anfechten

Ein Asylbewerber aus Burkina Faso durfte sein eingetragenes Geburtsdatum anfechten. Das Bundesgericht schickt den Fall zur inhaltlichen Prüfung zurück.

Publikationsdatum: 11. August 2026

Ein Mann aus Burkina Faso stellte in der Schweiz einen Asylantrag und gab an, im Oktober 2009 geboren zu sein. Eine medizinische Altersbestimmung ergab jedoch, dass dieses Datum medizinisch ausgeschlossen sei – sein tatsächliches Alter liege zwischen 18 und 21 Jahren. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trug daraufhin den 1. Januar 2007 als Geburtsdatum in das zentrale Migrationsinformationssystem ein. Der Asylantrag wurde später abgelehnt, dem Mann aber eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt, weil eine Rückkehr nach Burkina Faso als unzumutbar galt.

Gegen die Änderung seines Geburtsdatums legte der Asylbewerber, vertreten durch eine Anwältin, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er argumentierte detailliert, warum er das eingetragene Datum für falsch hält: So wies er auf Mängel bei der Zahnuntersuchung hin, erklärte, dass eine weitere Untersuchung nicht durchgeführt werden konnte, und betonte, dass die Knochenuntersuchung ein Alter nahe seinem angegebenen Geburtsdatum ergeben habe. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein – mit der Begründung, die Eingabe enthalte keine verständliche Begründung.

Das Bundesgericht widerspricht dieser Einschätzung klar. Die Eingaben des Asylbewerbers enthielten eine ausführliche und inhaltlich relevante Begründung, die sich konkret auf die Argumentation des SEM bezog. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher zu Unrecht auf eine fehlende Begründung geschlossen und die Beschwerde zu Unrecht abgewiesen, ohne sie inhaltlich zu prüfen.

Der Fall wird nun ans Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, damit dieses die Frage des Geburtsdatums inhaltlich beurteilt. Das Staatssekretariat für Migration muss dem Asylbewerber eine Entschädigung von 1000 Franken für die Anwaltskosten zahlen. Über das endgültige Ergebnis – also welches Geburtsdatum letztlich eingetragen wird – hat das Bundesgericht nicht entschieden.

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Urteilsnummer: 1C_400/2026

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