Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus dem Wallis wollte sich gegen eine Entscheidung der Walliser Staatsanwaltschaft wehren. Diese hatte Ende 2025 beschlossen, eine Strafanzeige der Firma gar nicht erst zu untersuchen. Das Walliser Kantonsgericht wies die Beschwerde der Firma im April 2026 ab.
Daraufhin wandte sich die Firma ans Bundesgericht. Dort gilt eine Frist von 30 Tagen, um nach einem Urteil Beschwerde einzureichen. Das Urteil des Kantonsgerichts wurde der Firma am 1. Mai 2026 zugestellt. Die Frist lief damit am 31. Mai 2026 ab – einem Sonntag. Da Fristen, die auf einen Sonntag fallen, automatisch auf den nächsten Werktag verschoben werden, hatte die Firma bis Montag, den 1. Juni 2026, Zeit.
Die Firma schickte ihre Beschwerde jedoch erst am 2. Juni 2026 per Post ab – einen Tag zu spät. Das Bundesgericht stellte deshalb fest, dass die Eingabe verspätet und damit unzulässig ist. Eine inhaltliche Prüfung des Falls war damit ausgeschlossen.
Die Firma hatte zudem beantragt, dass der Staat die Kosten für ihre Rechtsvertretung übernimmt. Auch dieses Gesuch wurde abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 500 Franken muss die Firma selbst tragen.