Ein Vater einer 2019 geborenen Tochter ist seit Jahren in verschiedene Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern verwickelt. Es geht um die Regelung der Obhut und des Besuchsrechts. Der Vater, dessen Muttersprache Italienisch ist, reicht seine Eingaben regelmässig auf Italienisch ein und gelangt dabei immer wieder bis vor das Bundesgericht.
Im vorliegenden Fall wandte sich der Vater gegen eine Verfügung des Berner Obergerichts vom 22. Juli 2026. Darin hatte das Obergericht unter anderem sein Gesuch abgewiesen, für ein laufendes Massnahmeverfahren von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses befreit zu werden. Ausserdem hatte das Obergericht sein Gesuch um Verfahrenssistierung – also um einen vorübergehenden Stopp des Verfahrens – abgelehnt. Für das Hauptverfahren hatte das Obergericht dem Vater hingegen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, sodass er dort keine Kosten tragen muss.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Vaters nicht ein. Es stellte fest, dass seine Beschwerde offensichtlich ungenügend begründet war. Wer vor Bundesgericht Verfassungsrechte als verletzt rügen will, muss dies klar und detailliert darlegen. Der Vater zeigte jedoch nicht nachvollziehbar auf, inwiefern seine Massnahmeanträge überhaupt Aussicht auf Erfolg gehabt hätten oder welche Verfassungsrechte verletzt worden sein sollen. Auch sein Argument, er sei der Gegenpartei gegenüber benachteiligt, weil diese anwaltlich vertreten sei und er selbst Italienisch als Muttersprache habe, reichte nicht aus – zumal er durch seine zahlreichen eigenen Eingaben gezeigt hatte, dass er seine Rechte selbständig wahrnehmen kann.
Da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch des Vaters um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken hat er selbst zu tragen.