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Wegweisung von Ehefrau und Kindern bleibt gültig – Vater scheitert vor Gericht

Ein Genfer wurde wegen häuslicher Gewalt vorübergehend von seiner Familie ferngehalten. Seine Klage dagegen kam zu spät – sie war bereits abgelaufen.

Publikationsdatum: 12. August 2026

Im Juni 2025 verfügte der Polizeikommissär des Kantons Genf eine elftägige Wegweisung gegen einen 1989 geborenen Mann. Ihm wurde vorgeworfen, seine Ehefrau sexuell und psychisch misshandelt sowie seine drei minderjährigen Kinder körperlich misshandelt zu haben. Die Wegweisung untersagte ihm, sich der gemeinsamen Wohnung zu nähern und Kontakt zu seiner Frau und den Kindern aufzunehmen. Kurz darauf wurde die Massnahme um zehn weitere Tage verlängert und lief schliesslich am 4. Juli 2025 aus.

Der Mann wehrte sich gegen die Wegweisung und gelangte Ende Juli 2025 an das Genfer Verwaltungsgericht. Dieses trat auf seine Eingaben jedoch nicht ein – mit der Begründung, die Wegweisung sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Wer gegen eine behördliche Massnahme klagt, muss ein aktuelles und praktisches Interesse daran haben, dass diese aufgehoben wird. Da die Massnahme längst beendet war, fehlte dieses Interesse.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es prüfte insbesondere, ob eine Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen Interesses gerechtfertigt wäre – etwa weil sich eine ähnliche Situation jederzeit wiederholen könnte. Das verneinte es: Die Eheleute leben inzwischen getrennt und sind sich einig, dass eine Rückkehr zur gemeinsamen Wohnung nicht in Frage kommt. Unter diesen Umständen ist eine erneute Wegweisung in gleicher Form nicht zu erwarten.

Der Mann argumentierte, er habe ein Besuchsrecht für seine Kinder, und seine Frau habe ihm die Kinder mehrfach anvertraut. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Selbst wenn es zu einem neuen Vorfall käme, würde dies allenfalls zu einer Anpassung oder Aussetzung des Besuchsrechts führen – nicht aber zu einer erneuten Wegweisung. Für solche Fragen seien die Zivilgerichte zuständig. Der Mann muss die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen und seiner Frau sowie den Kindern eine Entschädigung von ebenfalls 2000 Franken zahlen.

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Urteilsnummer: 1C_43/2026

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