Swisscom wollte auf einem Grundstück in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Kirchlindach im Kanton Bern einen bestehenden rund 15 Meter hohen Mobilfunkmast durch einen neuen, fünf Meter höheren Mast ersetzen und dabei zwölf neue Antennen installieren. Vier davon sind sogenannte adaptive Antennen, die mit einem besonderen technischen Korrekturfaktor betrieben werden. Zwei Anwohner, die in der Nähe der Anlage wohnen, wehrten sich von Anfang an gegen das Bauvorhaben – zunächst mit einer Einsprache, dann mit Beschwerden bei der kantonalen Bau- und Verkehrsdirektion sowie beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Beide Instanzen wiesen ihre Einwände ab.
Vor Bundesgericht machten die Anwohner drei Hauptargumente geltend: Erstens sei die tatsächliche Sendeleistung der adaptiven Antennen höher als angegeben, weil die Strahlung in kurzen Impulsen ausgesendet werde und dabei kurzfristig eine viel höhere Leistung erreiche. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück. Es verwies auf seine eigene, bereits mehrfach bestätigte Rechtsprechung, wonach es zulässig ist, die massgebliche Sendeleistung über sechs Minuten zu mitteln – und nicht den einzelnen Strahlungsimpuls als Grundlage zu nehmen.
Zweitens bestritten die Anwohner, dass der Standort ausserhalb der Bauzone überhaupt notwendig sei. Hier spielte eine Gesetzesänderung eine entscheidende Rolle: Seit dem 1. Januar 2026 gilt laut einem neuen Artikel im Raumplanungsgesetz, dass Anpassungen und Erweiterungen bestehender Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone von Gesetzes wegen als standortgebunden gelten. Da dieses neue Recht für Swisscom günstiger ist, wandte das Bundesgericht es direkt an – womit die Frage der Standortgebundenheit gar nicht mehr geprüft werden musste.
Drittens argumentierten die Anwohner, die Schweizer Strahlungsgrenzwerte seien zu hoch, und stützten sich dabei auf eine neue wissenschaftliche Studie, die bei Labortieren erhöhte Tumorhäufigkeiten festgestellt hatte. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die zuständige Expertengruppe des Bundes diese und weitere Studien ausgewertet und festgestellt habe, dass die Ergebnisse aus Tierversuchen nicht direkt auf den Menschen übertragbar seien. Die Anwohner müssen die Gerichtskosten von 4000 Franken gemeinsam tragen.