Eine 1977 geborene Produktionstechnikerin aus dem Kanton Waadt meldete sich im Juni 2021 bei der Invalidenversicherung an. Eine umfassende medizinische Begutachtung ergab mehrere Diagnosen: eine leicht verlaufende rheumatoide Arthritis, Rücken- und Nackenbeschwerden sowie eine mittelgradige depressive Episode und ein anhaltendes Schmerzsyndrom. Die Gutachter stellten fest, dass sie in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeiten konnte, in einer angepassten leichten Tätigkeit jedoch voll arbeitsfähig war. Ab Februar 2022 war ihre Arbeitsfähigkeit wegen der psychischen Beeinträchtigungen auf 70 Prozent reduziert.
Die IV-Stelle des Kantons Waadt sprach ihr zunächst eine halbe Rente für Ende 2021 bis April 2022 zu, danach eine Rente von 37,5 Prozent einer vollen Rente ab Januar 2024. Für die Zwischenperiode von Mai 2022 bis Dezember 2023 erhielt sie keine Rente, weil der berechnete Invaliditätsgrad mit 39 Prozent unter der massgeblichen Schwelle von 40 Prozent lag. Die Frau wehrte sich dagegen und verlangte, dass ihr Lohn als Invalide um mindestens 10 bis 15 Prozent nach unten korrigiert werde – mit der Begründung, ihre körperlichen und psychischen Einschränkungen, ihr Alter von 47 Jahren, ihre fehlende Berufsausbildung, ihre ausländische Herkunft und die Teilzeitarbeit würden ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich verschlechtern.
Das Bundesgericht wies die Klage ab. Es hielt fest, dass die psychischen Einschränkungen bereits bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent berücksichtigt worden seien und deshalb keine zusätzliche Lohnkorrektur rechtfertigten. Auch die körperlichen Einschränkungen schlössen einfache, repetitive Tätigkeiten in der Leichtindustrie nicht in einem Mass aus, das eine weitere Reduktion begründen würde. Zudem habe die Frau nicht dargelegt, inwiefern ihr Alter, ihre fehlende Ausbildung oder ihre Herkunft – sie besitzt neben der kosovarischen auch die Schweizer Staatsbürgerschaft – ihre Lohnaussichten konkret verschlechtern würden.
Schliesslich verwarf das Gericht auch das Argument der Teilzeitarbeit: Frauen, die Teilzeit arbeiten, verdienen proportional oft nicht weniger als Vollzeitbeschäftigte. Da keiner der geltend gemachten Faktoren eine Lohnkorrektur nach unten rechtfertigte, blieb es beim Invaliditätsgrad von 39 Prozent. Damit hat die Produktionstechnikerin für die Jahre 2022 und 2023 keinen Anspruch auf eine IV-Rente.