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Firma darf Vorsteuer aus früherer Saldosteuerzeit nicht abziehen

Eine AG wollte Mehrwertsteuer aus den Jahren 2014/15 nachträglich abziehen. Die Richter lehnten dies ab und orteten zudem Rechtsmissbrauch.

Publikationsdatum: 12. August 2026

Eine Berner AG rechnete bis Ende 2015 die Mehrwertsteuer nach der sogenannten Saldosteuersatzmethode ab – einem vereinfachten Verfahren, bei dem die abziehbaren Vorsteuern pauschal mit einem branchenüblichen Satz abgegolten werden. Ab 2016 wechselte sie zur effektiven Abrechnungsmethode, bei der Vorsteuern einzeln geltend gemacht werden können.

Eine eng mit der AG verbundene Schwestergesellschaft hatte ihr in den Jahren 2014 und 2015 verschiedene Dienstleistungen – darunter Personal, Verwaltung und administrative Leistungen – erbracht und dafür Rechnungen gestellt, aber keine Mehrwertsteuer ausgewiesen und auch keine abgerechnet. Als die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) dies 2019 bei einer Kontrolle entdeckte, forderte sie die Steuer von der Schwestergesellschaft nach. Diese stellte daraufhin Ende 2020 eine neue Rechnung an die AG – nun inklusive Mehrwertsteuer und Verzugszins –, stornierte gleichzeitig die alten Rechnungen mit einer Gutschrift. Die AG machte die so in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer in ihrer Abrechnung für das Jahr 2020 als Vorsteuer geltend.

Die ESTV verweigerte diesen Abzug. Das Bundesverwaltungsgericht gab zunächst der AG recht. Die Steuerverwaltung zog den Fall weiter – und bekam nun recht: Die Richter hielten fest, dass Vorsteuern auf Leistungen, die in eine Periode fallen, in der nach Saldosteuersatz abgerechnet wurde, durch die damalige Pauschale definitiv abgegolten sind. Ein nachträglicher Abzug ist ausgeschlossen, auch wenn die Rechnung erst Jahre später mit Mehrwertsteuer ausgestellt wird.

Zusätzlich beurteilten die Richter das Vorgehen der beiden verbundenen Unternehmen als rechtsmissbräuchlich. Ein unabhängiger Dritter hätte eine solche nachträgliche Rechnungskorrektur – fünf bis sechs Jahre nach Leistungserbringung und Bezahlung, noch dazu mit Verzugszins – kaum akzeptiert. Das ganze Konstrukt habe einzig dazu gedient, die bei der Schwestergesellschaft aufgedeckte Steuerschuld durch den Vorsteuerabzug der AG zu neutralisieren und so eine erhebliche Steuerersparnis zu erzielen. Die AG muss nun die Verfahrenskosten von 5000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 9C_502/2025

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