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Frau erhält vorerst keine Antwort auf ihre Frage zur Ergänzungsleistung

Eine IV-Rentnerin wollte die Sistierung ihres Verfahrens um Ergänzungsleistungen anfechten. Die Richter traten auf ihre Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 12. August 2026

Eine Frau bezieht eine Rente der Invalidenversicherung und hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL), die ihr Einkommen auf ein Existenzminimum aufstocken. Streitpunkt war, wie hoch diese Ergänzungsleistungen ab Januar 2026 sein sollen – insbesondere, ob und in welchem Umfang ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit angerechnet werden darf.

Die zuständige Ausgleichskasse Luzern setzte das laufende Verfahren über die Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen vorläufig aus. Der Grund: Ein anderes Verfahren vor dem Kantonsgericht Luzern, das dieselbe Frage der Einkommensanrechnung für April 2025 betrifft, ist noch nicht abgeschlossen. Dessen Ausgang ist entscheidend für die Berechnung der Leistungen ab Januar 2026. Das Kantonsgericht bestätigte diese Aussetzung als rechtmässig.

Die Frau zog den Entscheid des Kantonsgerichts ans Bundesgericht weiter. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund liegt in prozessualen Hürden: Bei einem solchen Zwischenentscheid – also einem Entscheid, der das Verfahren nicht abschliesst, sondern nur vorübergehend unterbricht – kann man nur unter bestimmten Voraussetzungen ans Bundesgericht gelangen. Die Frau hätte darlegen müssen, dass ihr durch die Aussetzung ein rechtlicher Nachteil entsteht, der sich später nicht mehr beheben lässt. Das tat sie nicht. Ihre Vorbringen betrafen inhaltliche Fragen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen, nicht aber die Frage, ob die Aussetzung des Verfahrens zulässig war.

Das Bundesgericht verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Das Gesuch der Frau, die Verfahrenskosten vom Staat tragen zu lassen, wies es ab, weil ihre Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Über die eigentliche Höhe ihrer Ergänzungsleistungen ab Januar 2026 wurde damit noch nicht entschieden – das bleibt dem laufenden Verfahren vorbehalten.

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Urteilsnummer: 8C_318/2026

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