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Verurteilte muss in stationäre Therapie – ihr Einspruch wird nicht behandelt

Eine Frau wurde wegen mehrfacher Nötigung im Zustand der Schuldunfähigkeit zu einer stationären Therapie verurteilt. Ihr Einspruch dagegen wurde nicht behandelt, weil er keine inhaltliche Begründung enthielt.

Publikationsdatum: 12. August 2026

Das Zürcher Obergericht stellte im Februar 2026 fest, dass eine Frau den Tatbestand der mehrfachen Nötigung begangen hatte – allerdings in einem Zustand, in dem sie für ihr Handeln nicht verantwortlich gemacht werden konnte. Da sie schuldunfähig war, wurde keine Strafe ausgesprochen, sondern eine stationäre therapeutische Massnahme von einem Jahr angeordnet. Von einem weiteren Vorwurf – dem Ungehorsam gegen behördliche Anordnungen – wurde sie freigesprochen, wobei das Gericht festhielt, dass auch dieser Tatbestand im Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt worden war.

Die Frau wehrte sich gegen dieses Urteil und gelangte ans Bundesgericht. In ihrer Eingabe schilderte sie jedoch vor allem persönliche Erlebnisse: Sie sprach von Entführung, Vergewaltigung, Misshandlungen, Manipulation, Drohung und Erpressung. Ausserdem verlangte sie die Rückgabe sichergestellter Gegenstände und lehnte eine psychiatrische Behandlung für sich und ihre Tochter ab.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Der Grund: Eine Beschwerde muss konkret darlegen, weshalb das angefochtene Urteil rechtlich falsch ist. Die Eingabe der Frau enthielt jedoch keinerlei Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts. Es war nicht im Ansatz erkennbar, welchen rechtlichen Fehler sie dem Urteil vorwarf. Damit erfüllte die Beschwerde die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht.

Ausnahmsweise wurden der Frau keine Verfahrenskosten auferlegt. Das Urteil der stationären therapeutischen Massnahme bleibt damit rechtskräftig bestehen.

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Urteilsnummer: 6B_404/2026

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