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Kläger muss Anwaltskosten des Freigesprochenen bezahlen

Ein Mann wurde in zweiter Instanz vom Vorwurf der unerlaubten Gesprächsaufzeichnung freigesprochen. Der Kläger muss nun die gesamten Verfahrenskosten tragen.

Publikationsdatum: 12. August 2026

Ein Mann war in erster Instanz wegen Anstiftung zu einer unerlaubten Gesprächsaufzeichnung verurteilt worden. Er hatte in Abwesenheit des Beschuldigten einen Schuldspruch erwirkt: Das Gericht verhängte eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 500 Franken und verpflichtete den Verurteilten, dem Kläger 6'000 Franken zu zahlen.

Der Verurteilte legte Berufung ein. Das Waadtländer Kantonsgericht sprach ihn frei, weil aus einem Brief vom Tag nach dem Vorfall hervorging, dass der Kläger von der Aufzeichnung gewusst und ihr zugestimmt hatte. Das Gericht auferlegte dem Kläger daraufhin sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens von 1'800 Franken sowie eine Entschädigung von rund 4'760 Franken für den Anwalt des Freigesprochenen.

Der Kläger wehrte sich dagegen vor dem Bundesgericht. Er argumentierte, der Freigesprochene habe im Berufungsverfahren in erster Linie eine Rückweisung an die Vorinstanz verlangt – und damit keinen Erfolg gehabt. Nur mit seinem Hilfsantrag auf Freispruch sei er durchgekommen. Deshalb sollten die Kosten aufgeteilt werden. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht: Entscheidend sei, dass der Freigesprochene in der Sache vollständig obsiegt habe. Ob sein Hauptantrag abgewiesen wurde, spiele dabei keine Rolle.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Klägers ab und auferlegte ihm zusätzlich die Gerichtskosten von 3'000 Franken. Der Kläger bleibt damit auf den gesamten Kosten des Berufungsverfahrens sitzen und erhält auch keine eigene Entschädigung.

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Urteilsnummer: 6B_425/2026

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