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Französin darf nicht in die Schweiz zurück – Aufenthaltsbewilligung bleibt erloschen

Eine Französin verlor ihre Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Ihr Versuch, die Entscheidung rückgängig zu machen, scheiterte auch vor dem höchsten Gericht.

Publikationsdatum: 13. August 2026

Eine 1978 geborene Französin lebte und arbeitete seit 1997 in der Schweiz, zunächst mit einer Grenzgängerbewilligung, später mit einer regulären Aufenthaltsbewilligung und schliesslich ab September 2020 mit einer Niederlassungsbewilligung. Diese war zuletzt bis August 2025 gültig. Im März 2025 stellte das Genfer Migrationsamt jedoch fest, dass die Bewilligung erloschen sei, weil die Frau die Schweiz am 25. Januar 2025 verlassen hatte. Eine solche Bewilligung erlischt automatisch, wenn die betreffende Person das Land dauerhaft verlässt.

Die Frau legte gegen diesen Entscheid zunächst Beschwerde ein, doch wurde diese nicht behandelt, weil sie einen vorgeschriebenen Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt hatte. Daraufhin bat sie das Migrationsamt, seinen Entscheid zu überdenken. Das Amt lehnte dies ab, und auch die nachfolgenden kantonalen Gerichte – zuletzt das Genfer Kantonsgericht im Mai 2026 – bestätigten diese Ablehnung. Das Gericht befand, das Migrationsamt habe die kantonalen Verfahrensregeln korrekt angewendet.

Gegen dieses Urteil gelangte die Frau ans Bundesgericht. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund: Da es sich um die Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht handelte, hätte die Frau in ihrer Eingabe konkret darlegen müssen, inwiefern das Genfer Gericht dabei willkürlich gehandelt habe. Sie begnügte sich jedoch damit, verschiedene Verfassungs- und Konventionsbestimmungen aufzuzählen, ohne zu erklären, worin die Verletzung konkret bestanden haben soll. Das Bundesgericht befand, diese Begründung genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Die Frau muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Kosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde abgewiesen, weil die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.

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Urteilsnummer: 2C_392/2026

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